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beeinflusst. Insbesondere stehen sie mit der Bestimmung des Finanzsystems
der Versicherung — Prämiendeckungskapitalverfahren, Umlageverfahren oder
gemischtes Verfahren — in engstem Zusammenhang.
Die Versicherungsorganisation kann für den ganzen Bestand an obliga-
torisch versicherten Personen eine zentrale sein oder es kann dieser Bestand
unter eine Mehrheit von Versicherungsinstituten aufgeteilt werden. Dabei
können öffentliche, privatwirtschaftliche oder gemischtwirtschaftliche Organi-
sationen, eventuell miteinander, die Versicherung übernehmen.
2. Die privatwirtschaitliche Durchführung der Versicherung.
a. Die Heranziehung der konzessionierten Versicherungsgesellschaften.
Der hohe Stand und die Leistungsfähigkeit unserer schweizerischen Lebens-
und Rentenversicherungsgesellschaften einerseits, die Abneigung unseres Volkes
gegen die weitere Konzentration von Macht in der Hand zentraler öffentlicher
Institute und gegen die Vermehrung der Beamtenschaft anderseits, führen
zunächst zur Frage, ob nicht auch die Durchführung einer obligatorischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundes solchen Gesellschaften über-
geben werden könnte, ähnlich wie es in einer Reihe von Kantonen für die obliga-
torische Mobiliarversicherung geschehen ist. Für eine solche Lösung spricht
auf den ersten Blick der Umstand, dass diese Gesellschaften dank ihrer
umfassenden. Organisation und ihrer gefestigten finanziellen Verhältnisse wohl
in der Lage wären, auch die obligatorische Versicherung sachgemäss, sorg-
fältig und mit geringen Verwaltungskosten durchzuführen, sei es allein oder
zusammen mit einer öffentlichen Anstalt, die mit ihnen in Konkurrenz
zu treten hätte. Wir haben denn auch bereits bei unsern Vorstudien
für den Verfassungsartikel dieser Frage unsere Aufmerksamkeit zugewandt
und sie in Verbindung mit den Vertretern der schweizerischen Lebens-
versicherungsgesellschaften eingehend geprüft,
Die Prüfung hat aber gezeigt, dass der angedeutete Weg, so einleuchtend
er auf den ersten Blick erscheint, nicht beschritten werden kann. In einem
Schreiben vom 30. Mai 1924, das als Anhang der Nachtragsbotschaft des Bundes-
rates vom 28. Juli 1924 zum Verfassungsartikel über die Alters-, Invaliden-
und Hinterlassenenversicherung beigedruckt ist, gibt die Direktorenkonferenz
der Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften der Auffassung Aus-
druck, dass die Gesellschaften die Durchführung der obligatorischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung nur gemeinsam mittels Gründung einer
besondern zentralen Anstalt durch sie übernehmen könnten, deren Gesellschafts-
kapital vom Bund angemessen zu verzinsen und zu. garantieren wäre.
Die Direktorenkonferenz weist darauf hin, dass eine Vielheit von privaten
Anstalten bei der Durchführung der Versicherung zu einer praktisch höchst
unzweckmässigen Aufteilung des Versicherungsbestandes führen und die
Gefahrenausgleichung nicht in genügendem Masse ermöglichen würde. Bei
der territorialen Abgrenzung der Tätigkeit der Gesellschaften wären angesichts