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Ausgangspunkte.
bei Kriegsschäden zweifelhaft erscheinen. Doch zeigt sich, daß
zwar nicht alle Friedensverträge der jüngsten Zeit eine Ersatzpflicht
für Kriegsschäden auf stellen, aber dennoch eine ganze Reihe von Ver
trägen besteht, in denen Ersatzforderungen für Kriegsschäden anerkannt
werden. So geschieht es im Friedensvertrag zwischen Österreich, Preußen
und Dänemark von 1864 mit der vereinbarten Rückgabe aller Prisen und
dem Ersatz, wenn die Restitution im unbeschädigten Zustande nicht mehr
möglich ist, im Friedensvertrage zwischen Preußen und Sachsen von 1866,
im Frieden von Konstantinopel von 1879 mit dem vereinbarten Ersatz
für die den russischen Untertanen und Einrichtungen in der Türkei zu
gefügten Schäden, im Frieden zwischen der Türkei und Griechenland von
1897 mit der Entschädigung für Privatverluste durch griechische Streit -
kräfte; ähnliche Bestimmungen finden sich auch in den Verträgen zwischen
außereuropäischen Staaten, so z. B. im Friedensvertrage zwischen Chile
und Peru von 1883. Es läßt sich somit zwar nicht nachweisen, daß ein
besonderes Gewohnheitsrecht zum Ersätze der Kriegsschäden ver
pflichtet, wohl aber daß die allgemein anerkannte Ersatzpflicht auch bei
kriegsrechtswidrig zugefügten Schäden gilt.
Auch die Verhandlungen der zweiten Haager Friedenskonferenz
von 1907 lassen nicht erkennen, daß im Art. 3 des vierten Abkommens
über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907
eine Neuerung geschaffen wurde. Dieser Artikel lautet: „Die Kriegs
partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen
sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersätze verpflichtet.“
Daraus folgt, daß auch die Verletzung der Bestimmung des Art. 23
lit. h der Landkriegsordnung zum Schadenersätze verpflichtet. Dort
wird namentlich untersagt „die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraft
setzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei
oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit“. Wenn in dieser Be
stimmung eine völkerrechtliche Anerkennung der Rechtswidrigkeit der
dort beschriebenen Eingriffe in bestehende Rechte und Forderungen oder
von Angehörigen der Gegenpartei gelegen ist, kann darauf auch die Er
satzpflicht für die Rechtshemmungen, Rechtsentkräf
tungen und Rechtsenteignungen des Wirtschaftskrieges
gestützt werden.
Auch außerhalb des Rechtssatzes des Art. 3 des vierten Abkommens
hat man die Schadenersatzpflicht in einzelnen Fällen anerkannt,
so z. B. bei Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch
Privatpersonen nach Art. 41 der Landkriegsordnung. Art. 8 des nicht
ratifizierten zwölften Abkommens über die Errichtung eines internationalen
Prisenhofes vom 18. Oktober 1907, gibt dem Prisenhof das Recht, in Fällen
der Nichtigerklärung einer Wegnahme von Schilf und Ladung auch über
den Schadenersatz zu erkennen.