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Der Kriegsbegriss.
völkerrechtlich nicht als Kriege zu bewerten sind. Freilich gilt hier eine
wichtige Einschränkung: wenn und soweit die Aufständischen als krieg
führende Partei anerkannt sind, erlangen sie damit Völkerrechts-Sub
jektivität und eine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit insoweit, als
die Normen des Kriegsrechts mit ihren Rechten und Pflichten zwischen
ihnen und den anerkennenden Staaten in Betracht kommen. So sind
beispielsweise während des Sezessionskrieges zwischen den amerika
nischen Nord- und Südstaaten die letzteren im Laufe der Kämpfe von
England anerkannt worden und hierdurch zu diesem Staate in ein
Rechtsverhältnis getreten, auf das das Neutralitätsrecht Anwendung
zu finden hat. Dabei versteht es sich natürlich von selbst, daß auch hier
nur Rechtssätze zur Anwendung kommen können, die überhaupt auf
Gewohnheitsrecht beruhen, wobei die sehr schwierige und dringend
der Untersuchung bedürftige Frage wäre, welche Kriegsrechtssätze
im Verhältnis der Aufständischen zu den sie anerkennenden Staaten zu
gelten haben. Denn wenn es unzweifelhaft feststeht, daß ein Staat
nur zur Beachtung solcher Völkerrechtssätze gezwungen werden kann,
die er als solche anerkannt oder auf die er sich berufen hat, so muß das
selbe auch für die als Kriegführende anerkannten Aufständischen gelten.
c) Wenn nun auch Staaten Kriege führen dürfen, so doch nicht alle,
vielmehr kommt das ius belli gerendi nur unabhängigen Staaten
zu. Abhängige Staaten dürfen keinen Krieg führen, wie das mit Recht
im Jahre 1885 Bulgarien in einer Note an die Pforte und an die
Mächte zum Ausdruck gebracht hat, als es sich int Verteidigungskampfe
gegen die serbische Invasion wehrte.
d) Ein weiteres wichtiges Tatbestandsmerkmal, das in seiner ganzen
Bedeutung nur von wenigen Autoren, unter ihnen namentlich von
Anzilotti, erkannt, wenn auch nicht für die Begriffsbildung in vollem
Umfange verwertet worden ist, liegt in dem Willensmoment. Nur
ein vom Staate, d. h. von dem verfassungsrechtlich dazu be
rufenen Staatsorgan bewußt als Krieg gewollter Kampf ist
Krieg. Es wird in der Völkerrechtswissenschaft übersehen, daß auch ein
Waffenkampf, der alle äußeren Merkmale eines Krieges aufweist,
und wohl nicht nur von Laien als solcher gewertet wird, nach der allein
maßgebenden Auffassung der unmittelbar beteiligten Staaten kein
solcher zu sein braucht. Die Geschichte weist hierfür Beispiele auf. So
ist im Jahre 1884 ein Zwist zwischen Frankreich und China ausgebrochen,
in dessen Verlauf Frankreich chinesische Forts bombardiert, Menschen