fullscreen: Kartelle

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Nicht notwendig ist es, daß das Ziel der Konkurrenzbeschrän- 
kung faktisch erreicht wird. Entscheidend ist nur, daß es verfolgt 
wird (wie für den Begriff des Gewerbebetriebes, der Unternehmung 
ja auch nur die Absicht der Gewinnerzielung erforderlich ist, nicht 
das tatsächliche Eintreten von Überschüssen). ; 
5. Von entscheidender Bedeutung für den Kartellbegriff ist 
weiter, daß in einem solchen Verbande die ausschlaggebende 
Mehrheit der Konkurrenten eines Marktgebietes (mag dieses 
im einzelnen nun groß oder klein sein) zusammengeschlossen ist. 
Darüber, daß das zum Wesen des Kartells gehört, dürfte weitgehende 
Übereinstimmung herrschen, es wird aber oft unterlassen, dieses 
wichtige Erfordernis in der Definition ausdrücklich hervorzuheben. 
Das Ideal vom Standpunkt der Kartellgründer liegt natürlich vor, 
wenn alle in Betracht kommenden Konkurrenten zusammengeschlossen 
sind. Ganz läßt sich das meist nicht erreichen !), aber nahezu alle, 
jedenfalls diejenige Menge von Konkurrenten, die in der Lage ist, 
den Markt maßgeblich zu beeinflussen, muß dem Verbande ange- 
hören, damit ihm Kartellcharakter zugesprochen werden kann. Nur 
in diesem Falle entsteht eine Marktsituation, bei der durch die Ver- 
bandsbildung die freie Konkurrenz in der Hauptsache ausgeschlossen 
ist, woraus sich dann gerade all die besonderen Probleme, die mit 
Jem Kartellwesen zusammenhängen, ergeben. Wenn also z. B. von 
20 Brauereien, die für die Belieferung eines Gebietes in Frage 
kommen, zwei oder drei untereinander vereinbaren, daß sie jede 
gegenseitige Konkurrenz in Zukunft unterlassen wollen, so entsteht 
dadurch noch kein Kartell. Damit man von einem solchen sprechen 
kann, müßten auch andere Brauereien in solchem Ausmaß beitreten, 
jaß der Verband für dieses Marktgebiet maßgebend ist?). Nur wenn 
man sich diesen Gesichtspunkt vor Augen hält, kann man zu einer 
klaren Abgrenzung zwischen den Kartellen und den normalen Ein- 
kaufs- und Absatzgenossenschaften kommen ®). 
verordnung unterliegen, besteht kein Zweifel. Vgl. z. B. die Entscheidung des Kartell- 
gerichts, Nr. 116, in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie. 
4‘) Selbst bei Zwangskartellen ist das nicht immer der Fall. 
2) Auf die absolute Zahl der Kartellmitglieder kommt natürlich gar nichts an. 
Gibt es in einem Gewerbezweige überhaupt nur zwei Konkurrenten, so kann ein Kartell 
auch von diesen beiden gebildet werden. Umgekehrt entsteht kein Kartell durch den 
Zusammenschluß von hundert oder tausend Landwirten zum gemeinsamen Absatz ihres 
Getreides, wenn die Produktion der so zusammengeschlossenen Landwirte für den be- 
treffenden Markt nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung hat. 
3) Vgl. Sauer, Kartellierungsbestrebungen in der deutschen Landwirtschaft. 
2. Aufl. Kirchhain 1029, S. 13: „Was das Kartell wesentlich von der Genossenschaft
	        
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