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Nicht notwendig ist es, daß das Ziel der Konkurrenzbeschrän-
kung faktisch erreicht wird. Entscheidend ist nur, daß es verfolgt
wird (wie für den Begriff des Gewerbebetriebes, der Unternehmung
ja auch nur die Absicht der Gewinnerzielung erforderlich ist, nicht
das tatsächliche Eintreten von Überschüssen). ;
5. Von entscheidender Bedeutung für den Kartellbegriff ist
weiter, daß in einem solchen Verbande die ausschlaggebende
Mehrheit der Konkurrenten eines Marktgebietes (mag dieses
im einzelnen nun groß oder klein sein) zusammengeschlossen ist.
Darüber, daß das zum Wesen des Kartells gehört, dürfte weitgehende
Übereinstimmung herrschen, es wird aber oft unterlassen, dieses
wichtige Erfordernis in der Definition ausdrücklich hervorzuheben.
Das Ideal vom Standpunkt der Kartellgründer liegt natürlich vor,
wenn alle in Betracht kommenden Konkurrenten zusammengeschlossen
sind. Ganz läßt sich das meist nicht erreichen !), aber nahezu alle,
jedenfalls diejenige Menge von Konkurrenten, die in der Lage ist,
den Markt maßgeblich zu beeinflussen, muß dem Verbande ange-
hören, damit ihm Kartellcharakter zugesprochen werden kann. Nur
in diesem Falle entsteht eine Marktsituation, bei der durch die Ver-
bandsbildung die freie Konkurrenz in der Hauptsache ausgeschlossen
ist, woraus sich dann gerade all die besonderen Probleme, die mit
Jem Kartellwesen zusammenhängen, ergeben. Wenn also z. B. von
20 Brauereien, die für die Belieferung eines Gebietes in Frage
kommen, zwei oder drei untereinander vereinbaren, daß sie jede
gegenseitige Konkurrenz in Zukunft unterlassen wollen, so entsteht
dadurch noch kein Kartell. Damit man von einem solchen sprechen
kann, müßten auch andere Brauereien in solchem Ausmaß beitreten,
jaß der Verband für dieses Marktgebiet maßgebend ist?). Nur wenn
man sich diesen Gesichtspunkt vor Augen hält, kann man zu einer
klaren Abgrenzung zwischen den Kartellen und den normalen Ein-
kaufs- und Absatzgenossenschaften kommen ®).
verordnung unterliegen, besteht kein Zweifel. Vgl. z. B. die Entscheidung des Kartell-
gerichts, Nr. 116, in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie.
4‘) Selbst bei Zwangskartellen ist das nicht immer der Fall.
2) Auf die absolute Zahl der Kartellmitglieder kommt natürlich gar nichts an.
Gibt es in einem Gewerbezweige überhaupt nur zwei Konkurrenten, so kann ein Kartell
auch von diesen beiden gebildet werden. Umgekehrt entsteht kein Kartell durch den
Zusammenschluß von hundert oder tausend Landwirten zum gemeinsamen Absatz ihres
Getreides, wenn die Produktion der so zusammengeschlossenen Landwirte für den be-
treffenden Markt nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung hat.
3) Vgl. Sauer, Kartellierungsbestrebungen in der deutschen Landwirtschaft.
2. Aufl. Kirchhain 1029, S. 13: „Was das Kartell wesentlich von der Genossenschaft