Metadata: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Veranlagungsperiode oder durch Wertvollerwerden bei Beginn der Veranlagungs 
periode bereits vorhandener Bestandteile des steuerbaren Vermögens wahrend 
der Veranlagungsperiode verursacht ist, eine bloße Eigenschaft, kein Bestandteil, 
überhaupt kein besonderer Gegenstand oder Inbegriff besonderer Gegenstände 
des Vermögens, und daher nicht Gegenstand, sondern nur Bemessungsgrundlage 
der Steuer. Die Begr. zum BSt.G. <Anlage 4 zur Begr. des Entw. eines Ges. 
betr. Abänderungen btt Finanzwesen des Reiches — Trucks, des RT. 1912/13 
Nr. 872 — S. 37) bemerkt hierzu: „Wenn .... § 1 als Gegenstand der Steuer 
den Vermögenszuwachs bezeichnet, so ist darunter der Vermögenszuwachs im 
weitesten Sinne zu verstehen, nämlich der Betrag, um den sich der Gesambvert 
des Vermögens einer Person erhöht hat'. Dieser Vermögenszuwachs umfaßt: 
a) den Vermögenserwerb auf Grund von Rechtstiteln, die dem Erbrecht an 
gehören, sowie auf Grund von unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden; 
b) den Vermögenserwerb durch Spekulationsgewinne und infolge sonstiger 
Glückszufälle <z. B. Lotteriegewinn); c) die Erhöhung des Vermögenswertes 
durch eine Wertsteigerung einzelner Vermögensgegenstände, z. B. Grund 
stücke, Wertpapiere sKonjunkturgewinne, Wertzuwachs im engeren Sinne); 
d) die Vermögensbildung aus erspartem Einkommen (Umwandlung von Ver 
brauchsvermögen in Gebrauchsvermögen)." An dieser Aufzählung ist zunächst 
verfehlt, wenn bei d in Klammer hinzugefügt ist „Umwandlung von Verbrauchs- 
Vermögen in Gebrauchsvermögen", da „Vermögen" und „Einkommen" begrifflich 
Gegensätze sind. Daher ist auch das, was unter d aufgeführt wird, eine weitere 
Art des „Vermögenserwerbs" im Gegensatze zum „Wertzuwachs im engeren 
Sinne". Was diesen letzteren anlangt, so weist der Wortlaut „Wertzuwachs" 
unzweideutiger wie viele andere technische Ausdrücke in der Volkswirtschaftslehre 
und Finanzwissenschaft nach einer ganz bestimmten Richtung hin. „Wert" im 
wirtschaftlichen Sinne ist nach Roscher die Bedeutung, welche ein wirtschaft 
liches Gut für das Zweckbewußtsein des wirtschaftenden Menschen hat, er ist 
eine nach dem Urteil des wirtschaftenden Menschen einer Sache innewohnende 
Eigenschaft. Der Begriff des „Wachsens" aber ist der Entwicklung der organischen 
Körper entlehnt und bedeutet bei diesen deren fortschreitende, vermöge einer 
ihnen innewohnenden organischen Fähigkeit aus ihnen selbst heraus sich voll 
ziehende Weiterentwicklung, namentlich im engeren Sinne in der Richtung des 
äußeren Umfanges. „Zugewachsen" ist einer Sache nur dasjenige, um was sie 
an Umfang durch das eigene Wachsen aus sich heraus zugenommen hat, im Gegen 
satz zu dem, was ihr von außen her hinzugefügt ist, wie man denn in diesem Sinne 
beim Walde von dem Holzzuwachs spricht. Ter „Wertzuwachs" einer Sache ist 
also derjenige Teil ihres Wertes, um den dieser seit einem bestimmten früheren 
Zeitpunkt dadurch zugenommen hat, daß der Sache eine höhere wirtschaftliche 
Bedeutung beigelegt wird, nicht dadurch, daß inzwischen andere wirtschaftliche 
Güter mit ihr verbunden, in ihr ausgegangen sind (Strutz, Ter Wertzuwachs im 
RZSt.G., int Finanzarchiv XXVIII. Jahrg. Bd. 2 S. 5s.). Nicht erwähnt ist 
in obiger Aufzählung die Umwandlung nicht steuerbarer Vermögensteile in 
steuerbare. 
Der Ausspruch in der Begründung des BSt.G., daß Gegenstand der Be- 
stenerung der Vermögenszuwachs „im weitesten Sinne" sei, trifft auf die VZA. 
nur in beschränktem Umfange zu, da sie durch § 6 VZAG. sehr bedeutsame Arten 
des Vermögenszuwachses von der Besteuerung ausschließt, insbesondere den 
„Vermögenserwerb auf Grund von Rechtstiteln, die dem Erbrecht angehören, 
sowie auf Grund von unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden" fast völlig. 
2. Eine tveitere Ausnahme von dem Grundsätze, daß als steuerbarer Ver- 
mögenszuwachs der Unterschied im Vcrmögensstand am Anfang und am Ende
	        
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