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Veranlagungsperiode oder durch Wertvollerwerden bei Beginn der Veranlagungs
periode bereits vorhandener Bestandteile des steuerbaren Vermögens wahrend
der Veranlagungsperiode verursacht ist, eine bloße Eigenschaft, kein Bestandteil,
überhaupt kein besonderer Gegenstand oder Inbegriff besonderer Gegenstände
des Vermögens, und daher nicht Gegenstand, sondern nur Bemessungsgrundlage
der Steuer. Die Begr. zum BSt.G. <Anlage 4 zur Begr. des Entw. eines Ges.
betr. Abänderungen btt Finanzwesen des Reiches — Trucks, des RT. 1912/13
Nr. 872 — S. 37) bemerkt hierzu: „Wenn .... § 1 als Gegenstand der Steuer
den Vermögenszuwachs bezeichnet, so ist darunter der Vermögenszuwachs im
weitesten Sinne zu verstehen, nämlich der Betrag, um den sich der Gesambvert
des Vermögens einer Person erhöht hat'. Dieser Vermögenszuwachs umfaßt:
a) den Vermögenserwerb auf Grund von Rechtstiteln, die dem Erbrecht an
gehören, sowie auf Grund von unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden;
b) den Vermögenserwerb durch Spekulationsgewinne und infolge sonstiger
Glückszufälle <z. B. Lotteriegewinn); c) die Erhöhung des Vermögenswertes
durch eine Wertsteigerung einzelner Vermögensgegenstände, z. B. Grund
stücke, Wertpapiere sKonjunkturgewinne, Wertzuwachs im engeren Sinne);
d) die Vermögensbildung aus erspartem Einkommen (Umwandlung von Ver
brauchsvermögen in Gebrauchsvermögen)." An dieser Aufzählung ist zunächst
verfehlt, wenn bei d in Klammer hinzugefügt ist „Umwandlung von Verbrauchs-
Vermögen in Gebrauchsvermögen", da „Vermögen" und „Einkommen" begrifflich
Gegensätze sind. Daher ist auch das, was unter d aufgeführt wird, eine weitere
Art des „Vermögenserwerbs" im Gegensatze zum „Wertzuwachs im engeren
Sinne". Was diesen letzteren anlangt, so weist der Wortlaut „Wertzuwachs"
unzweideutiger wie viele andere technische Ausdrücke in der Volkswirtschaftslehre
und Finanzwissenschaft nach einer ganz bestimmten Richtung hin. „Wert" im
wirtschaftlichen Sinne ist nach Roscher die Bedeutung, welche ein wirtschaft
liches Gut für das Zweckbewußtsein des wirtschaftenden Menschen hat, er ist
eine nach dem Urteil des wirtschaftenden Menschen einer Sache innewohnende
Eigenschaft. Der Begriff des „Wachsens" aber ist der Entwicklung der organischen
Körper entlehnt und bedeutet bei diesen deren fortschreitende, vermöge einer
ihnen innewohnenden organischen Fähigkeit aus ihnen selbst heraus sich voll
ziehende Weiterentwicklung, namentlich im engeren Sinne in der Richtung des
äußeren Umfanges. „Zugewachsen" ist einer Sache nur dasjenige, um was sie
an Umfang durch das eigene Wachsen aus sich heraus zugenommen hat, im Gegen
satz zu dem, was ihr von außen her hinzugefügt ist, wie man denn in diesem Sinne
beim Walde von dem Holzzuwachs spricht. Ter „Wertzuwachs" einer Sache ist
also derjenige Teil ihres Wertes, um den dieser seit einem bestimmten früheren
Zeitpunkt dadurch zugenommen hat, daß der Sache eine höhere wirtschaftliche
Bedeutung beigelegt wird, nicht dadurch, daß inzwischen andere wirtschaftliche
Güter mit ihr verbunden, in ihr ausgegangen sind (Strutz, Ter Wertzuwachs im
RZSt.G., int Finanzarchiv XXVIII. Jahrg. Bd. 2 S. 5s.). Nicht erwähnt ist
in obiger Aufzählung die Umwandlung nicht steuerbarer Vermögensteile in
steuerbare.
Der Ausspruch in der Begründung des BSt.G., daß Gegenstand der Be-
stenerung der Vermögenszuwachs „im weitesten Sinne" sei, trifft auf die VZA.
nur in beschränktem Umfange zu, da sie durch § 6 VZAG. sehr bedeutsame Arten
des Vermögenszuwachses von der Besteuerung ausschließt, insbesondere den
„Vermögenserwerb auf Grund von Rechtstiteln, die dem Erbrecht angehören,
sowie auf Grund von unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden" fast völlig.
2. Eine tveitere Ausnahme von dem Grundsätze, daß als steuerbarer Ver-
mögenszuwachs der Unterschied im Vcrmögensstand am Anfang und am Ende