fullscreen: L' Industrie cotonnière en Allemagne

solgt feine Ergänzung durch diesbezügliche dispositive gesetzliche Vor— 
schriften, soweit sie bestehen, so bestimmt der 8 1152 des a. b. G. daß 
im Arbeitsvertrage, wenn er als entgeltlicher gedacht ist, aber ein 
Entgelt in demselben nicht bestimmt ist, „ein angemessenes Entgelt“ 
als bedungen gilt. Ergänzungen eines unbvollständigen Arbeitsver— 
trages können ferner erfolgen im Sinne der Kollektivverträge, der 
Üblichkeit im Orte, im Betriebe, in der Beschäftigung. 
Form des Arbeitsvpertrages. Hier kommt zu beach— 
ten 8 868 a. b. G.: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich 
durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch 
stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Über— 
legung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, 
iüübrig lassen.“ Ferner 8 883 a. b. G.: „Ein Vertrag kann mündlich 
oder schriftlich; vor Gericht oder außerhalb desselben; mit oder ohne 
Zengen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer 
den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit 
keinen Unterschied.“ Hier ist besonders zu bemerken, daß schriftliche 
Vereinbarung nur in den gesetzlich bestimmten wenigen Fällen not— 
wendig ist; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes beim Lehrvertrage 
nach F 99 der Gewerbeordnung: „Die Aufnahme der Lehrlinge hat 
auf Grund eines besonderen Vertrages zu geschehen, der binnen 
Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich abzuschließen 
ist.“ Aber auch in diesem Falle hat die Nichteinhaltung der gesetzlich 
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht die Nichtigkeit des Lehrver— 
trages zur Folge, sondern nur die im letzten Absatz des 8 909 festgesetzte 
Strafbarkeit des Lehrherren; das Lehrverhältnis besteht trotz der 
nicht schriftlich erfolgten Vereinbarung zu Recht (so Erkenntnis des 
V. G. H. vom 27. April 1912, 3. 5237, Budw. 8903 und vom 20. No— 
vember 1912, 3. 12.745). 
Der Arbeitsvertrag kann also in einer formlosen Weise durch 
eine übereinstimmende Willenskundgebung der beiden vertraas— 
schlsjeßkenden Varteien z2ustandekommen. 
z 7. Welche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrage für den 
Arbeitnehmer? 
Der Arbeitnehmer ist gemöß 8 1151 a. b. G. dem Arbeit— 
geber gegenüber „jur Dienstleistung verpflichtet“ und zwar hat 
gemäß 8 1158 a. b. G. der Arbeitnehmer „Wenn sich aus dem Dienst— 
dertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, die Dienste 
in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht 
übertragbar. Soweit über Art und Umstände der Dienste nichts ver— 
einbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu 
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