solgt feine Ergänzung durch diesbezügliche dispositive gesetzliche Vor—
schriften, soweit sie bestehen, so bestimmt der 8 1152 des a. b. G. daß
im Arbeitsvertrage, wenn er als entgeltlicher gedacht ist, aber ein
Entgelt in demselben nicht bestimmt ist, „ein angemessenes Entgelt“
als bedungen gilt. Ergänzungen eines unbvollständigen Arbeitsver—
trages können ferner erfolgen im Sinne der Kollektivverträge, der
Üblichkeit im Orte, im Betriebe, in der Beschäftigung.
Form des Arbeitsvpertrages. Hier kommt zu beach—
ten 8 868 a. b. G.: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich
durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch
stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Über—
legung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln,
iüübrig lassen.“ Ferner 8 883 a. b. G.: „Ein Vertrag kann mündlich
oder schriftlich; vor Gericht oder außerhalb desselben; mit oder ohne
Zengen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer
den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit
keinen Unterschied.“ Hier ist besonders zu bemerken, daß schriftliche
Vereinbarung nur in den gesetzlich bestimmten wenigen Fällen not—
wendig ist; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes beim Lehrvertrage
nach F 99 der Gewerbeordnung: „Die Aufnahme der Lehrlinge hat
auf Grund eines besonderen Vertrages zu geschehen, der binnen
Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich abzuschließen
ist.“ Aber auch in diesem Falle hat die Nichteinhaltung der gesetzlich
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht die Nichtigkeit des Lehrver—
trages zur Folge, sondern nur die im letzten Absatz des 8 909 festgesetzte
Strafbarkeit des Lehrherren; das Lehrverhältnis besteht trotz der
nicht schriftlich erfolgten Vereinbarung zu Recht (so Erkenntnis des
V. G. H. vom 27. April 1912, 3. 5237, Budw. 8903 und vom 20. No—
vember 1912, 3. 12.745).
Der Arbeitsvertrag kann also in einer formlosen Weise durch
eine übereinstimmende Willenskundgebung der beiden vertraas—
schlsjeßkenden Varteien z2ustandekommen.
z 7. Welche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrage für den
Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer ist gemöß 8 1151 a. b. G. dem Arbeit—
geber gegenüber „jur Dienstleistung verpflichtet“ und zwar hat
gemäß 8 1158 a. b. G. der Arbeitnehmer „Wenn sich aus dem Dienst—
dertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, die Dienste
in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht
übertragbar. Soweit über Art und Umstände der Dienste nichts ver—
einbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu
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