Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteucrgesetz. § 4. 
33. 
Für Grundstücke, die seit dem 1. Jan. 1914 durch eine nicht unter § 31 
Abs. 1 des Ges. sallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind, 
der um mehr als 10 v. H. hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes, 
und soweit es sich um Grundstücke handelt, die unter der Voraussetzung des 
§ 31 Abs. 1 des Ges. mit dem Ertragswert zu bewerten sind, zugleich auch 
hinter dem Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zurückbleibt, tritt an die Stelle 
der Gestehungskosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) ebenfalls der gemeine Wert 
und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Ges. mit dem 
Ertragswert zu bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag 
des Steuerpflichtigen der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2 
findet Anwendung. 
§ 34. Ermittlung des Ertragswerts (als Gestehungskosten). 
(1) Zu den Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder 
gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind (§ 31 d. Ges.), sind land- oder 
forstwirtschastliche oder gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, 
deren gemeiner Wert schon zur Zeit des Erwerbes durch ihre Lage als Bauland 
oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den 
sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbs 
preis oder ihrer Belastung anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen 
als land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden. 
(2) Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu 
dienen bestimmt sind, können nach dem Ertragswert gemäß § 31 d. Ges. nur 
dann bewertet werden, wenn ihre Bebauung und Benutzung zur Zeit des Er 
werbes der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht. Dies ist dann zu 
verneinen, wenn die Art der Benutzung und die Höhe der Aufwendungen für 
die Herstellung und Unterhaltung von baulichen und sonstigen Anlagen erkennen 
lassen, daß ein Grundstück außergewöhnlichen Zwecken, insbesondere dem Luxus 
des Besitzers, zu dienen bestimmt ist, oder wenn der gemeine Wert eines Grund 
stücks durch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt wird, die eine wesent 
lich andere Bebauung und Benutzung als die tatsächliche voraussetzt. 
§ 35. 
a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken. 
Bei der Ermittlung des Ertragswertes von land- oder forstwirtschaftlichen oder 
Gärtnereigrundstücken "sind die der Land- oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei 
einschließlich etwaiger Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmittel 
mit zu berücksichtigen. Hierbei wird ein angemessener Bestand an lebendem und 
totem Inventar "und an sonstigem Betriebskapitale vorausgesetzt. Ein Mehr 
oder Minderwert an Gebäuden und Betriebsmitteln gegenüber einem wirt 
schaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu- oder von ihm abzurechnen, 
insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen. 
§ 36. 
(1) Der Berechnung des Ertragswertes bei landwirtschaftlich oder gärt 
nerisch genutzten Grundstücken ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein 
ordentlicher Unternehmer von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirt 
schaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und unter ge 
wöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirt 
schaftsjahr erzielen kann. 
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebes 
dem Boden unmittelbar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, 
Stein-, Schiefer-, Kalk- oder Kreidebrüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung 
in unmittelbarer Verbindung mit einem land- oder forstwirtschaftlichen oder
	        
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