g e win n ~ dem ausländischen Besteller zugute kommt, wenn
dieser die Ware später verkauft. Dafür ist aber dieser Verkehr
in der Regel auch weniger nachteilig für die deutschen
Induftriezweige, die Ware von der Art der unveredelten herstellen,
denn der ausländische Auftraggeber besorgt sich die zu
veredelnde Ware dort, wo es ihm gutdünkt, und wenn er ausländische
Ware vorzieht, so würde eine etwaige Versagung des
Lohnveredelungsverkehrs durch die Zollbehörde nur selten d i e
Wirkung haben, daß der Ausländer sich entschließt, deutsche
Ware zü beschaffen, sondern in der Regel d i e, daß er überhaupt
von der Veredelung in Deutschland absieht und die Arbeit
nach einem anderen Staate vergibt. Die inländische Wirtschaft
hätte somit bei Ablehnung des Veredelungsverkehrs
keinen Vorteil durch vermehrten Absatz ihrer Erzeugnisse, der
Antragsteller aber einen Nachteil, da ihm Gelegenheit zu gewinnbringender
Beschäftigung entginge. Freilich liegen nicht
alle Fälle derartig einfach. Es wird z. B. anders, wenn es
sich um ein Arbeitsverfahren handelt, in dem gerade Deutschland
Besonderes leistet, und auf das daher das Ausland angewiesen
ist. Angesichts dieser schwerwiegenden Unterschiede
zwischen den beiden Arten des aktiven Veredelungsverkehrs
ist es für die Zollverwaltung dringend notwendig, der Frage,
ob im Einzelfalle Eigen- oder Cohnverkehr vorliegt, die größte
Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich erforderlichenfalls die
Angaben des Antragstellers genauestens belegen zu lassen.
Daß auch der Um f ang und die Zeitdauer eines
Veredelungsverkehrs seine Bewertung vom volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkt aus entscheidend beeinflussen, versteht sich
ohne weitere Begründung. So wird ein Lohnveredelungsverkehr
von Riesenumfang wirtschaftlich stets wichtiger sein
als ein Eigenverkehr mit wenigen Stücken Ware, der womöglich
innerhalb eines Tages durchgeführt werden kann. Daher
ist jeder Verkehr, gleichviel, ob Eigen- oder CLohnveredelungsverkehr,
weiter daraufhin anzusehen, ob er ein ständiger oder
ein nichtständiger ist. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt,
kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt
werden. Außer für die wirtschaftliche Beurteilung des Verkehres
ist diese Unterscheidung auch bedeutsam für die Frage
der Zuständigkeit zur Genehmigung (vgl. unten zu e).
Die Fülle der wirtschaftlichen G es icht s -
punkte, die zu beachten sind, faßt 8 2 V.O. dahin zusammen: