Regierungen vereinbart worden. Auch ist man übereinge:
kommen, von der Möglichkeit, die durch das Protokoll vom
30. Juni 1927 wieder in Kraft gesetzten Vereinbarungen zu
kündigen, bis zum 31. Oktober 1927 keinen Gebrauch zu machen.
Die genannten Vereinbarungen haben für die Ausfuhr nach
dem Saargebiet nur noch insoweit Bedeutung, als in ihnen
weitergehende Vergünstigungen als im neuen Handelsabkommen
vorgesehen sind,
Diejenigen deutschen Erzeugnisse, für die weder in dem
deutsch-französischen Handelsabkommen noch in den Saarzoll-
abkommen Zollvergünstigungen. vorgesehen sind, werden wei:
terhin nach den um die jeweils geltenden Koeffizienten erhöh:
ten Sätzen des Generaltarifs verzollt.
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ZOLLDEKLARATION.
Sn nr
Einen Grundpfeiler des französischen Zollsystems bildet
der sogenannte Deklarationszwan g. Er bedeutet, daß
die Waren zur Verzollung (in französischer Sprache) nach den
Benennungen. des Zolltarifs, d. h. mit dem Wortlaut der zu-
treffenden Zolltarifposition sowie der etwaigen Unterposi:
tion zu deklarieren sind’). Die Angabe der Zolltarifnummer
ist nicht erforderlich, doch empfehlenswert. Wenn Waren
ähnlicher Art im Zolltarif unter einer gemeinsamen Benennung
vereinigt sind (z. B. unter der Benennung „andere“ oder „nicht
genannte“), so muß in den Deklarationen neben der tarifmäßi-
gen Bezeichnung auch die Handelsbezeichnung der Waren an:
gegeben werden. Bei im Tarif nicht aufgeführten Waren ist
©) Vgl. Ziffer 83 der Observations Preliminaires zum französischen
Zolltarif, Hand, Arch. 1911 I S. 815 und „Zollhandbuch‘“ S. 39, und
Art. 72 der Anlage zum Kodifikationsdekret vom 28. Dezember 1926.
Eine Ausnahme vom Deklarationszwang wird nur insoweit gemacht, als
die Zollamtsvorstände den nur gelegentlich Deklarierenden (d. h. im
wesentlichen Privatpersonen im Kleinverkehr) gestatten können, die
Ware unter ihrer handelsüblichen Benennung zu deklarieren unter der
Bedingung, daß die verwendeten Ausdrücke sowohl hinsichtlich der
Gattung als auch der Zusammensetzung und der Eigenschaft der Ware
zu keinerlei Zweideutigkeit Anlaß geben (Fußnote zu Ziffer 83 der Ob-
Servations Preliminaires, vgl. 6. Nachtrag zum „Zollhandbuch“ S. 6),