GRUNDLAGEN DER ZOLLERHEBUNG.
I. Gewichtsverzollung.
Das Rohgewicht, d. h. das Gewicht der Waren zu:
züglich des Gewichts der inneren und äußeren Umschließungen,
wird der Verzollung zugrunde gelegt, wenn die Waren bei Ver-
zollung nach dem Generaltarif einem Grundzollsatz (Zollsatz
ohne Koeffizient) von 60 Frs. und weniger für 100 kg und bei
Verzollung nach dem Minimaltarif sowie nach einem Zwischen:
tarif einem Grundzollsatz von 30 Frs. und weniger für 100 kg
unterliegen®).
Das Reingewicht, d. h. das Gewicht der Waren ab:
züglich der inneren und äußeren Umschließungen wird zu-
grunde gelegt, wenn die Waren bei Verzollung nach dem Gene:
raltarif einem Grundzollsatz von mehr als 60 Frs. für 100 kg
und bei Verzollung nach dem Minimaltarif sowie nach
einem Zwischentarif einem Grundzollsatz von mehr als 30 Frs.
für 100-kg unterliegen.
Diese Regelung gilt übrigens, worauf besonders aufmerksam
gemacht sei, auch für die in der Liste B des deutsch-französi-
schen Handelsabkommens aufgeführten Waren, deren verein:
barte Zollsätze, wie oben erwähnt, zu diesem Zwecke durch ein
Dekret vom 30. August 1927 in Grundzollsätze und Koeffizienten
zerlegt worden sind.
Das Reingewicht ist entweder
a) das wirkliche Reingewicht, d. h. das Gewicht der
Ware nach Abnahme aller ihrer äußeren und inneren
Umschließungen einschließlich der Gegenstände, die im
Innern der Packstücke zur Zusammenlegung, Sonderung
oder Aufmachung der Waren dienen; dieses Gewicht
wird durch tatsächliche Verwiegung festgestellt (wegen
der Vornahme der Verwiegung im einzelnen siehe
Titel III des Dekrets vom 6. Oktober 1926)'°) oder
9) Art. 78 des Gesetzes vom 25, Juni 1920, Hand. Arch. 1920 S. 485,
„Zollhandbuch“ S. 46.
©) Hand. Arch. 1926 S. 2305.
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