Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

GRUNDLAGEN DER ZOLLERHEBUNG. 
I. Gewichtsverzollung. 
Das Rohgewicht, d. h. das Gewicht der Waren zu: 
züglich des Gewichts der inneren und äußeren Umschließungen, 
wird der Verzollung zugrunde gelegt, wenn die Waren bei Ver- 
zollung nach dem Generaltarif einem Grundzollsatz (Zollsatz 
ohne Koeffizient) von 60 Frs. und weniger für 100 kg und bei 
Verzollung nach dem Minimaltarif sowie nach einem Zwischen: 
tarif einem Grundzollsatz von 30 Frs. und weniger für 100 kg 
unterliegen®). 
Das Reingewicht, d. h. das Gewicht der Waren ab: 
züglich der inneren und äußeren Umschließungen wird zu- 
grunde gelegt, wenn die Waren bei Verzollung nach dem Gene: 
raltarif einem Grundzollsatz von mehr als 60 Frs. für 100 kg 
und bei Verzollung nach dem Minimaltarif sowie nach 
einem Zwischentarif einem Grundzollsatz von mehr als 30 Frs. 
für 100-kg unterliegen. 
Diese Regelung gilt übrigens, worauf besonders aufmerksam 
gemacht sei, auch für die in der Liste B des deutsch-französi- 
schen Handelsabkommens aufgeführten Waren, deren verein: 
barte Zollsätze, wie oben erwähnt, zu diesem Zwecke durch ein 
Dekret vom 30. August 1927 in Grundzollsätze und Koeffizienten 
zerlegt worden sind. 
Das Reingewicht ist entweder 
a) das wirkliche Reingewicht, d. h. das Gewicht der 
Ware nach Abnahme aller ihrer äußeren und inneren 
Umschließungen einschließlich der Gegenstände, die im 
Innern der Packstücke zur Zusammenlegung, Sonderung 
oder Aufmachung der Waren dienen; dieses Gewicht 
wird durch tatsächliche Verwiegung festgestellt (wegen 
der Vornahme der Verwiegung im einzelnen siehe 
Titel III des Dekrets vom 6. Oktober 1926)'°) oder 
9) Art. 78 des Gesetzes vom 25, Juni 1920, Hand. Arch. 1920 S. 485, 
„Zollhandbuch“ S. 46. 
©) Hand. Arch. 1926 S. 2305. 
DE Fl, 
12
	        
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