Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

b) das gesetzliche Reingewicht, d. h. dasjenige Ge: 
wicht, das man erhält, wenn man vom Rohgewichte die 
in Prozenten des Rohgewichts festgesetzte sogenannte 
gesetzliche Tara abzieht. Diese Berechnung fin- 
det Anwendung, wenn der Zolldeklarant nicht die Zoll- 
berechnung nach dem wirklichen Reingewicht beantragt 
hat. Die gesetzlichen Tarasätze sind nach Verpackungs- 
art und Gattung der Waren verschieden festgesetzt; im 
allgemeinen betragen sie für Fässer und Kisten, mit Aus: 
nahme von Gitterkisten, 12 Prozent und für Ballen, 
kleine Ballen (ballots), Säcke, Körbe und Packstücke mit 
Gitterumschließungen 2 Prozent (vgl. die Tabelle der 
gesetzlichen Tarasätze, Anlage zum Dekret vom 
6. Oktober 1926)*). 
Wegen verschiedener Sonderbestimmungen (Verzollung 
nach dem Halbrohgewicht oder dem Halbreingewichte sowie 
sonstiger Abweichungen von der obigen allgemeinen Regel) 
siehe Titel I des Dekrets vom 6. Oktober 1926. 
Von besonderer Bedeutung ist noch die Zollbehand- 
lungdergefüllteingehenden Umschließungen. 
Diese Umschließungen werden zu dem gleichen Zollsatz wie 
der Inhalt verzollt: 
a) wenn es sich um Waren handelt, die nach dem Roh; 
gewicht zollpflichtig sind, un d wenn der Zollsatz für 
die Umschließung den Zollsatz für den Inhalt nicht um 
mehr als 10 Prozent übersteigt, wobei lediglich die 
Grundsätze (d. h. die Zollsätze ohne Koeffizienten) 
verglichen werden, 
b) wenn es sich um Waren handelt, für welche der Zoll- 
tarif oder die sonstigen Zollgesetze entgegen der obigen 
allgemeinen Regel die Verzollung nach dem Rohgewichte 
besonders vorschreiben. 
In den übrigen Fällen werden die Umschließungen für sich 
nach ihrer Beschaffenheit verzollt (z. B. als gewöhnliche Kar- 
tonnagen nach Tarifnr. 464, als feine Kartonnagen nach 
Tarifnr. 464 ter usw.), wenn es sich bei den Umschließungen um 
ee 14) Hand. Arch. 1926 S. 2310 und 6. Nachtrag zum „Zollhandbuch“ 
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