b) das gesetzliche Reingewicht, d. h. dasjenige Ge:
wicht, das man erhält, wenn man vom Rohgewichte die
in Prozenten des Rohgewichts festgesetzte sogenannte
gesetzliche Tara abzieht. Diese Berechnung fin-
det Anwendung, wenn der Zolldeklarant nicht die Zoll-
berechnung nach dem wirklichen Reingewicht beantragt
hat. Die gesetzlichen Tarasätze sind nach Verpackungs-
art und Gattung der Waren verschieden festgesetzt; im
allgemeinen betragen sie für Fässer und Kisten, mit Aus:
nahme von Gitterkisten, 12 Prozent und für Ballen,
kleine Ballen (ballots), Säcke, Körbe und Packstücke mit
Gitterumschließungen 2 Prozent (vgl. die Tabelle der
gesetzlichen Tarasätze, Anlage zum Dekret vom
6. Oktober 1926)*).
Wegen verschiedener Sonderbestimmungen (Verzollung
nach dem Halbrohgewicht oder dem Halbreingewichte sowie
sonstiger Abweichungen von der obigen allgemeinen Regel)
siehe Titel I des Dekrets vom 6. Oktober 1926.
Von besonderer Bedeutung ist noch die Zollbehand-
lungdergefüllteingehenden Umschließungen.
Diese Umschließungen werden zu dem gleichen Zollsatz wie
der Inhalt verzollt:
a) wenn es sich um Waren handelt, die nach dem Roh;
gewicht zollpflichtig sind, un d wenn der Zollsatz für
die Umschließung den Zollsatz für den Inhalt nicht um
mehr als 10 Prozent übersteigt, wobei lediglich die
Grundsätze (d. h. die Zollsätze ohne Koeffizienten)
verglichen werden,
b) wenn es sich um Waren handelt, für welche der Zoll-
tarif oder die sonstigen Zollgesetze entgegen der obigen
allgemeinen Regel die Verzollung nach dem Rohgewichte
besonders vorschreiben.
In den übrigen Fällen werden die Umschließungen für sich
nach ihrer Beschaffenheit verzollt (z. B. als gewöhnliche Kar-
tonnagen nach Tarifnr. 464, als feine Kartonnagen nach
Tarifnr. 464 ter usw.), wenn es sich bei den Umschließungen um
ee 14) Hand. Arch. 1926 S. 2310 und 6. Nachtrag zum „Zollhandbuch“
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