Full text: error

Französische Regierung alle Unterlagen, die ihr von der Deut:- 
schen Regierung übermittelt werden, gebührend zu berück- 
sichtigen, ohne jedoch auf ihr Nachprüfungsrecht zu verzichten. 
Kraftwagen (Tarifnr. 614 ter) sind von diesen Vereinbarun- 
gen ausgenommen, so daß die Französische Regierung für die 
Wertverzollung von Kraftwagen freie Hand behalten hat. 
BEGLEITPAPIERE. 
FM 
a 
a) Ursprungszeugnisse. 
Grundsätzlich müssen alle deutschen Waren, die nicht nach 
dem Generaltarif verzollt werden, von einem Ursprungszeugnis 
begleitet sein. 
Aus dem Ursprungszeugnis soll hervorgehen: 
Wenn es sich um Rohstoffe oder um Naturerzeugnisse 
handelt, daß sie aus Deutschland stammen, 
wenn es sich um Halb- oder Fertigfabrikate handelt, daß 
sie aus deutschen Rohstoffen hergestellt sind oder, 
wenn dies nicht der. Fall ist, daß sie in Deutschland 
nationalisiert worden sind**), d. h. 
a) in Deutschland eine vollständige Umbildung (trans- 
formation complete) erfahren haben, durch die ihre 
ursprüngliche Eigentümlichkeit _verlorengegangen 
ist, oder 
im Falle einer in Deutschland erfolgten unvollständi- 
gen Umbildung (transformation incomplete) oder 
Weiterbearbeitung (complement de main-d’oeuvre) 
unter einen höheren Zollsatz als der Rohstoff oder 
das Halbfabrikat fallen. 
Die Französische Regierung hat sich außerdem verpflichtet, 
für die Anwendung dieser Bestimmung eine Reihe namentlich 
aufgeführter Waren (sogenannte Nationalisierungsliste, vgl. 
Zeichnungsprotokoll) in jedem Falle als in Deutschland nationa- 
1) Vgl. das Dekret vom 6. Oktober 1926, Hand. Arch. 1926 S. 2310 
sowie Ziffer 502 der Observations Preliminaires, „Zollhandbuch“ S, 42 
und 6. Nachtrag dazu S. 6. 
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