Französische Regierung alle Unterlagen, die ihr von der Deut:-
schen Regierung übermittelt werden, gebührend zu berück-
sichtigen, ohne jedoch auf ihr Nachprüfungsrecht zu verzichten.
Kraftwagen (Tarifnr. 614 ter) sind von diesen Vereinbarun-
gen ausgenommen, so daß die Französische Regierung für die
Wertverzollung von Kraftwagen freie Hand behalten hat.
BEGLEITPAPIERE.
FM
a
a) Ursprungszeugnisse.
Grundsätzlich müssen alle deutschen Waren, die nicht nach
dem Generaltarif verzollt werden, von einem Ursprungszeugnis
begleitet sein.
Aus dem Ursprungszeugnis soll hervorgehen:
Wenn es sich um Rohstoffe oder um Naturerzeugnisse
handelt, daß sie aus Deutschland stammen,
wenn es sich um Halb- oder Fertigfabrikate handelt, daß
sie aus deutschen Rohstoffen hergestellt sind oder,
wenn dies nicht der. Fall ist, daß sie in Deutschland
nationalisiert worden sind**), d. h.
a) in Deutschland eine vollständige Umbildung (trans-
formation complete) erfahren haben, durch die ihre
ursprüngliche Eigentümlichkeit _verlorengegangen
ist, oder
im Falle einer in Deutschland erfolgten unvollständi-
gen Umbildung (transformation incomplete) oder
Weiterbearbeitung (complement de main-d’oeuvre)
unter einen höheren Zollsatz als der Rohstoff oder
das Halbfabrikat fallen.
Die Französische Regierung hat sich außerdem verpflichtet,
für die Anwendung dieser Bestimmung eine Reihe namentlich
aufgeführter Waren (sogenannte Nationalisierungsliste, vgl.
Zeichnungsprotokoll) in jedem Falle als in Deutschland nationa-
1) Vgl. das Dekret vom 6. Oktober 1926, Hand. Arch. 1926 S. 2310
sowie Ziffer 502 der Observations Preliminaires, „Zollhandbuch“ S, 42
und 6. Nachtrag dazu S. 6.
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