tingente beschränkt. Dies ist ausnahmsweise nur bei einigen
wenigen Waren in den Listen A und C der Fall. Die zur Er:
wirkung solcher Vergünstigungen erforderlichen Kontingents-
bescheinigungen werden von folgenden Stellen ausgestellt:
l. für Stärke im eigentlichen Sinne sowie für
Satzmehl von Kartoffeln, Mais und an:
deres vom Hauptzollamt Köln-Bonntor;
für elektrische Glühlampen der Pos. aus 361
des französischen Zolltarifs vom Zentralverband
derDeutschen ElektrotechnischenIndu-
strie, Berlin W 10, Corneliusstr. 3;
für Wachstuch der Pos. 430/431 und aus 385 des
französischen Zolltarifs vom Verband Deutscher
Wachstuch» Lederiuch-und Kunstleder:
fabriken in Leipzig, Hugo-Licht-Str. 1;
für Nadeln für Trikot-, Wirk- usw. »stühle
der Pos. aus 544 bis des französischen Zolltarifs vom
Eisen: und Stat!warenindustriebund,
Elberfeld, Hofaue 5, II;
für Schuhwaren der Pos. 481, 482, 483 des franzö-
sischen Zolltarifs vom Reichsverband der
Deutschen Schuhindustrie, Berlin C 2,
Burgstr. 7.
3
Die Verteilung der unter 2-5 angeführten Kontingente auf
die einzelnen Firmen wird von. Reichswirtschaftsministerium
veranlaßt. Anfragen von Interessenten sowie Anträge auf Aus-
stellung von Kontingentsbescheinigungen sind an die obenge-
nannten Stellen zu richten, die jederzeit Auskunft geben. Es
wird besonders darauf hingewiesen, daß weder das Reichswirt:
schaftsministerium noch die genannten Stellen die Vermittlung
von Lieferungsaufträgen übernehmen. Es ist daher Aufgabe der
einzelnen Firmen, sich Aufträge u verschaffen.
Für das Saargebiet gelten die gleichen Bestimmungen.
Außerdem kommen noch auf Cirund der Saarzollabkommen
Kontingentsscheine in Frage, die von dem saarländischen Im:
porteur bei dem Ein: und Ausfuhramt der Regierungskommission
des Saargebietes, Saarbrücken, Mainzer Straße 133, zu bean:
antragen sind und von der französischen Zolldirektion in Saar-
brücken ausgestellt werden.
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