Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

tingente beschränkt. Dies ist ausnahmsweise nur bei einigen 
wenigen Waren in den Listen A und C der Fall. Die zur Er: 
wirkung solcher Vergünstigungen erforderlichen Kontingents- 
bescheinigungen werden von folgenden Stellen ausgestellt: 
l. für Stärke im eigentlichen Sinne sowie für 
Satzmehl von Kartoffeln, Mais und an: 
deres vom Hauptzollamt Köln-Bonntor; 
für elektrische Glühlampen der Pos. aus 361 
des französischen Zolltarifs vom Zentralverband 
derDeutschen ElektrotechnischenIndu- 
strie, Berlin W 10, Corneliusstr. 3; 
für Wachstuch der Pos. 430/431 und aus 385 des 
französischen Zolltarifs vom Verband Deutscher 
Wachstuch» Lederiuch-und Kunstleder: 
fabriken in Leipzig, Hugo-Licht-Str. 1; 
für Nadeln für Trikot-, Wirk- usw. »stühle 
der Pos. aus 544 bis des französischen Zolltarifs vom 
Eisen: und Stat!warenindustriebund, 
Elberfeld, Hofaue 5, II; 
für Schuhwaren der Pos. 481, 482, 483 des franzö- 
sischen Zolltarifs vom Reichsverband der 
Deutschen Schuhindustrie, Berlin C 2, 
Burgstr. 7. 
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Die Verteilung der unter 2-5 angeführten Kontingente auf 
die einzelnen Firmen wird von. Reichswirtschaftsministerium 
veranlaßt. Anfragen von Interessenten sowie Anträge auf Aus- 
stellung von Kontingentsbescheinigungen sind an die obenge- 
nannten Stellen zu richten, die jederzeit Auskunft geben. Es 
wird besonders darauf hingewiesen, daß weder das Reichswirt: 
schaftsministerium noch die genannten Stellen die Vermittlung 
von Lieferungsaufträgen übernehmen. Es ist daher Aufgabe der 
einzelnen Firmen, sich Aufträge u verschaffen. 
Für das Saargebiet gelten die gleichen Bestimmungen. 
Außerdem kommen noch auf Cirund der Saarzollabkommen 
Kontingentsscheine in Frage, die von dem saarländischen Im: 
porteur bei dem Ein: und Ausfuhramt der Regierungskommission 
des Saargebietes, Saarbrücken, Mainzer Straße 133, zu bean: 
antragen sind und von der französischen Zolldirektion in Saar- 
brücken ausgestellt werden. 
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