sehen sind, wird der Korrektivvermerk gefordert, kann jedoch
entsprechend der gegenwärtig zugelassenen Erleichterung in der
Sprache des Bestimmungslandes oder in derselben Sprache wie
die Marke selbst angebracht werden.
C. Absolut verboten sind trotz der Anbringung irgendeines
Korrektivvermerks: 1. Erzeugnisse, die ihre wesentlichen und
charakteristischen Eigenschaften durch den Boden oder das
Klima erhalten, wenn sie entweder auf sich selbst oder auf
ihren inneren oder äußeren Umschließungen, Marken, Namen
und Aufschriften tragen, in denen eine falsche Ursprungs: oder
Herkunftsbezeichnung enthalten ist; 2. alle Erzeugnisse mit
französischer geographischer Bezeichnung, ausgenommen ledig-
lich solche, deren Bestimmung ausgesprochen gattungsmäßig ge-
worden ist, sofern es eine solche gibt. In derartigen Fällen,
d. h. wenn die Waren mit täuschenden Marken wie „Cognac“,
„Champagne“, „Drap d’Elboef“ usw. versehen sind, sind die
Sendungen zur Verfügung der Staatsanwaltschaft zurückzube-
halten, die zur Entscheidung darüber berufen ist, ob eine Straf-
verfolgung auf Grund der allgemeinen Gesetzgebung über. die
falschen Ursprungsbezeichnungen in Frage kommt.
Neben diesen vorstehend behandelten allgemeinen Markie-
rungsvorschriften bestehen noch besondere Vorschriften für
ausländische Fisch, Gemüse: und Pflaumenkonserven, für
Weine usw.*®).
Die französischen Markierungsvorschriften gelten auch im
Saargebiet.
PUNZIERUNGSVORSCHRIFTEN.
Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Vorschriften
über die Gewährleistung des Gehalts von Gold-, Silber: und
Platinwaren werden unabhängig von den anderen Strafen mit
dem Fünffachen der hinterzogenen oder umgangenen Gebühren
bestraft??). Aus diesem Grunde erscheint es angebracht, kurz
%) Vgl. im einzelnen: Pahl, Die Gesetzgebung des Auslandes
über Ursprungsangaben bei Waren, Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1914,
S. 81/108 und — nach dem neuesten Stande der Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis — Le&cuyer, Cours de Contentieux des Douanes,
Poitiers, Librairie Administrative P. Oudin, 1926, S. 108/154.
S A002 Art, 45 des Gesetzes vom 30. Juni 1923, Hand. Arch, 1925
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