Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

sehen sind, wird der Korrektivvermerk gefordert, kann jedoch 
entsprechend der gegenwärtig zugelassenen Erleichterung in der 
Sprache des Bestimmungslandes oder in derselben Sprache wie 
die Marke selbst angebracht werden. 
C. Absolut verboten sind trotz der Anbringung irgendeines 
Korrektivvermerks: 1. Erzeugnisse, die ihre wesentlichen und 
charakteristischen Eigenschaften durch den Boden oder das 
Klima erhalten, wenn sie entweder auf sich selbst oder auf 
ihren inneren oder äußeren Umschließungen, Marken, Namen 
und Aufschriften tragen, in denen eine falsche Ursprungs: oder 
Herkunftsbezeichnung enthalten ist; 2. alle Erzeugnisse mit 
französischer geographischer Bezeichnung, ausgenommen ledig- 
lich solche, deren Bestimmung ausgesprochen gattungsmäßig ge- 
worden ist, sofern es eine solche gibt. In derartigen Fällen, 
d. h. wenn die Waren mit täuschenden Marken wie „Cognac“, 
„Champagne“, „Drap d’Elboef“ usw. versehen sind, sind die 
Sendungen zur Verfügung der Staatsanwaltschaft zurückzube- 
halten, die zur Entscheidung darüber berufen ist, ob eine Straf- 
verfolgung auf Grund der allgemeinen Gesetzgebung über. die 
falschen Ursprungsbezeichnungen in Frage kommt. 
Neben diesen vorstehend behandelten allgemeinen Markie- 
rungsvorschriften bestehen noch besondere Vorschriften für 
ausländische Fisch, Gemüse: und Pflaumenkonserven, für 
Weine usw.*®). 
Die französischen Markierungsvorschriften gelten auch im 
Saargebiet. 
PUNZIERUNGSVORSCHRIFTEN. 
Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Vorschriften 
über die Gewährleistung des Gehalts von Gold-, Silber: und 
Platinwaren werden unabhängig von den anderen Strafen mit 
dem Fünffachen der hinterzogenen oder umgangenen Gebühren 
bestraft??). Aus diesem Grunde erscheint es angebracht, kurz 
%) Vgl. im einzelnen: Pahl, Die Gesetzgebung des Auslandes 
über Ursprungsangaben bei Waren, Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1914, 
S. 81/108 und — nach dem neuesten Stande der Rechtsprechung und 
Verwaltungspraxis — Le&cuyer, Cours de Contentieux des Douanes, 
Poitiers, Librairie Administrative P. Oudin, 1926, S. 108/154. 
S A002 Art, 45 des Gesetzes vom 30. Juni 1923, Hand. Arch, 1925 
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