Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

überzogen sind oder nicht nach der Auflösung des gewöhn: 
lichen Metalls ein muschelförmiges Körnchen (coquille) übrig 
lassen. Die Worte „plaqu6“ oder „double“ müssen in allen 
Fällen durch die Angabe des verwendeten Edelmetalls und des 
Herstellungsverfahrens ergänzt sein. 
Die französischen Punzierungsvorschriften finden im Sa a Is 
gebiet keine Anwendung; vielmehr sind daselbst auf Grund 
von 8 23 Abs. 1 des Saarstatuts die deutschen Punzierungsvor- 
schriften in Geltung geblieben. Waren aus Gold mit 8 oder 
14 Karat dürfen daher nach dem Saargebiet verbracht werden. 
Sie sind allerdings ausschließlich dem örtlichen Verbrauch vor: 
behalten und dürfen nicht nach Frankreich versandt werden. 
Vom Saargebiet dürfen nach Frankreich nur Gegenstände mit 
den französischen Vorschriften entsprechendem Gehalt einge: 
führt werden. Sie sind mit einem saarländischen Bürgschafts- 
schein (acquit-ä-caution) nach dem Punzierungsamt (bureau 
de garantie) Straßburg zu leiten“). 
DEVISENBESTIMMUNGEN. 
(Nach der Zusammenstellung in den „Wirtschaftlichen Nachrichten für 
Handel, Gewerbe und Industrie“, Wien, Nr.24 vom 25. August 1927 S. 644.) 
Einzahlungen zugunsten von Ausländern können mit Ge: 
nehmigung des Finanzministeriums von Inländern geleistet und 
auf auslandsfreiem Konto (legalem Konto) kreditiert werden. 
Soweit Beträge über 1000 Frs. in Frage kommen, muß die Ver: 
mittlung einer Bank, die zur Führung des Registers für Devisen: 
geschäfte (repertoire des operations de change) verpflichtet ist, 
in Anspruch genommen werden. Einfuhrbewilligungen, Fak: 
turen usw. bilden die Grundlage, auf welcher die Bewilligung 
zur Überweisung ins Ausland erteilt wird. Bei Überweisung 
von Beträgen unter 1000 Frs. genügt die Abgabe einer Erklärung, 
in welcher der Grund der Überweisung dargelegt wird. Für den 
Lebensunterhalt von im Ausland wohnenden Personen können 
mit Genehmigung des Finanzministeriums bis zu 50 000 Frs. pro 
a 40) Artikel 6 und 11 des saarländisch-französischen Verbrauchs: 
steuerabkommens vom 15. Januar 1925, Hand. Arch. 1925 S. 2251 und 
3. Nachtrag zum „Zollhandbuch“ S. 35 und 31. 
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