3
Jahr in das Ausland überwiesen werden, Über auf Auslands:
konto stehende Beträge kann frei verfügt werden. Die Gut:-
schrift von Einzahlungen zugunsten von Ausländern ohne Bei:
bringung von Belegen ist dagegen unstatthaft. Die Gutschrift
von aus dem Ausland zum Inkasso gesandten Schecks und
Rimessen unterliegt den gleichen Bestimmungen wie Einzah-
lungen zugunsten von Ausländern. Falls in Frankreich aus:
gestellte und dort zahlbare Abschnitte im Ausland giriert wor:
den sind, können sie auch. dann honoriert werden, wenn das
Devisengesetz bei der Verwendung nicht beachtet wurde. Bank-
notensendungen aus dem Auslande werden ohne weiteres gut:
geschrieben. Die Ausfuhr von Banknoten nach dem Auslande
darf nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erfolgen.
Die Versendung dürfen nur Banken vornehmen, die. zur Füh:-
rung des Registers für Devisengeschäfte verpflichtet sind. Die
Einfuhr von Wertpapieren aus dem Ausland ist ver:
boten, mit Ausnahme
a) der während des Krieges emittierten Staatswerte;
b) fälliger Kupons von Effekten und ausgeloster Papiere,
die in Frankreich eingelöst werden. Diesen Kupon;
sendungen sind Affidavits beizufügen, die bestätigen,
daß die Kupons am 1. August 1914 nicht feindlichen
Staatsbürgern gehörten;
c) der Werte, die seit Kriegsausbruch in Frankreich gekauft
oder gezeichnet worden sind;
d) der Werte, die aus dem Erlös von aus Frankreich ins
Ausland zum Verkaufe oder zur Einziehung gesandten
Werten erworben wurden;
e) von Effekten, deren Einfuhr vom Finanzministerium be:
sonders genehmigt wird.
Die Ausfuhr von Wertpapieren in das Ausland
ist mit Genehmigung des Finanzministeriums gestattet, doch ist
der inländische Eigentümer verpflichtet, den Gegenwert inner:-
halb drei Monate in französischen Francs oder anderen Zah-
lungsmitteln oder Effekten im gleichen Werte nach Frankreich
einzuführen. Der Kauf von Wertpapieren durch Ausländer ist
gegen Guthaben per Kassa erlaubt. Blanco-/Terminverkäufe da-
gegen sind verboten. Wird aber eine 100prozentige Deckung
37