sischem Geld in Geltung. Saareinwohner dürfen bei Reisen
ins Ausland höchstens 1000 Frs.*) in Noten der Bank von
Frankreich und nicht mehr als 10 Frs. in Silbergeld mitführen.
Für Goldmünzen besteht wie in Frankreich ein absolutes Aus-
fuhrverbot.
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDLUNGS-:
REISENDE UND MUSTER.
Nach dem deutsch-französischen Handelsabkommen (Art. 19)
können deutsche Gewerbetreibende persönlich oder durch
Reisende in Frankreich Wareneinkäufe tätigen, wenn sie sich
durch Vorlegung einer von der Behörde des Heimatlandes (Poli-
zeibehörde) ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte auswei:
sen. Desgleichen können sie in Frankreich Bestellungen entge-
gennehmen. Sie werden hierbei keinerlei Steuern und Abgaben
unterworfen. Die Ausweiskarten müssen dem Muster entspre-
chen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten
Internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zoll:
förmlichkeiten*?) aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer
Sichtvermerk wird nicht gefordert. Außer der Gewerbelegitima-
tionskarte muß der Handlungsreisende mit einem Auslandspaß
versehen sein, der von der zuständigen französischen Konsular-
behörde mit dem Visum zu versehen ist. Die vom Konsulat im
Einreisevisum zu bestimmende Aufenthaltsdauer in Frankreich,
die mit dem Tage des Eintreffens in Frankreich zu laufen be-
ginnt, wird in der Regel, d. h. nach Möglichkeit nach den Wün-
schen der Einreisenden festgesetzt. Bei einer Aufenthaltsdauer
von mehr als zwei Monaten muß eine ortspolizeiliche Aufent:
haltsbewilligung beantragt werden; die Erteilung der Bewilligung
ist von der Prüfung der Bedürfnisfrage abhängig. Der Reisepaß
kann zum Zwecke der Visumerteilung dem zuständigen fran-
zösischen Konsulat persönlich vorgelegt oder auch mit An:
schreiben eingesandt werden. In jedem Fall ist der Antrag von
dem Paßinhaber selbst zu stellen. Außer dem Paß hat der An:
4) Eine Heraufsetzung dieses Betrages auf die zur Mitnahme aus
Frankreich freigegebenen Beträge ist offenbar noch nicht erfolgt.
2) R.G.Bl. II 1925 S. 672, Hand. Arch. 1925 S. 1786:
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