Full text: Ausfuhrformalitäten für Frankreich und das Saargebiet

sischem Geld in Geltung. Saareinwohner dürfen bei Reisen 
ins Ausland höchstens 1000 Frs.*) in Noten der Bank von 
Frankreich und nicht mehr als 10 Frs. in Silbergeld mitführen. 
Für Goldmünzen besteht wie in Frankreich ein absolutes Aus- 
fuhrverbot. 
BESTIMMUNGEN ÜBER HANDLUNGS-: 
REISENDE UND MUSTER. 
Nach dem deutsch-französischen Handelsabkommen (Art. 19) 
können deutsche Gewerbetreibende persönlich oder durch 
Reisende in Frankreich Wareneinkäufe tätigen, wenn sie sich 
durch Vorlegung einer von der Behörde des Heimatlandes (Poli- 
zeibehörde) ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte auswei: 
sen. Desgleichen können sie in Frankreich Bestellungen entge- 
gennehmen. Sie werden hierbei keinerlei Steuern und Abgaben 
unterworfen. Die Ausweiskarten müssen dem Muster entspre- 
chen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten 
Internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zoll: 
förmlichkeiten*?) aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer 
Sichtvermerk wird nicht gefordert. Außer der Gewerbelegitima- 
tionskarte muß der Handlungsreisende mit einem Auslandspaß 
versehen sein, der von der zuständigen französischen Konsular- 
behörde mit dem Visum zu versehen ist. Die vom Konsulat im 
Einreisevisum zu bestimmende Aufenthaltsdauer in Frankreich, 
die mit dem Tage des Eintreffens in Frankreich zu laufen be- 
ginnt, wird in der Regel, d. h. nach Möglichkeit nach den Wün- 
schen der Einreisenden festgesetzt. Bei einer Aufenthaltsdauer 
von mehr als zwei Monaten muß eine ortspolizeiliche Aufent: 
haltsbewilligung beantragt werden; die Erteilung der Bewilligung 
ist von der Prüfung der Bedürfnisfrage abhängig. Der Reisepaß 
kann zum Zwecke der Visumerteilung dem zuständigen fran- 
zösischen Konsulat persönlich vorgelegt oder auch mit An: 
schreiben eingesandt werden. In jedem Fall ist der Antrag von 
dem Paßinhaber selbst zu stellen. Außer dem Paß hat der An: 
4) Eine Heraufsetzung dieses Betrages auf die zur Mitnahme aus 
Frankreich freigegebenen Beträge ist offenbar noch nicht erfolgt. 
2) R.G.Bl. II 1925 S. 672, Hand. Arch. 1925 S. 1786: 
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