Unternehmungen (nach Wirtschaftszweigen).
Das Arbeitsrecht ist verschieden und differenziert einerseits nach
den Berufsständen, wie früher erörtert wude, indem es verschieden
ist oder doch sein kann nach den verschiedenen Gruppen der Arbeit—
nehmer, als welche wir Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte,
Heimarbeiter kennen gelernt haben, es ist auch verschieden nach der
Art des Unternehmens, in welchem der Arbeitnehmer im einzelnen
Falle beschäftigt ist. Der gewerbliche Arbeiter unterliegt einem an—
deren Arbeiterrechte als der landwirtschaftliche Arbeiter, ein ver—
schiedenes Arbeitsrecht gilt, was beispielsweise die Frage der Errich—
tung von Betriebsausschüssen betrifft, für Arbeitnehmer in einem
Betriebe mit mindestens 30 im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern
und für Arbeitnehmer, die in einem Betriebe beschäftigt sind, wo diese
Mindestzahl nicht beschäftigt ist. (Ahnlich ist es bezüglich der Voraus—
setzungen für das Zustandekommen einer „Arbeitsordnung“, wie wir
früher gesehen haben.)
Nach dem Gegenstande des Unternehmens
unterscheiden wir: Gewerbe, Handel, Landwirtschaft,
Hauswirtschaft und Schiffahrt.
Der Begriff des „Gewerbes“ im Sinne des Arbeitsrechtes
ist identisch mit dem Begriffe „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeord—
nung. Unter „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeordnung werden wir
eine jede nach der Gewerbeordnung erlaubte, auf die Erzielung eines
Gewinnes hinzielende, fortgesetzte Tätigkeit zu verstehen haben, so—
ferne sie nicht eine „Beschäftigung oder Unternehmung“ darstellt, auf
welche die Gewerbeordnung nach den Einführungsbestimmungen der—
selben keine Anwendung findet. Der Artikel V der erwähnten Ein—
führungsbestimmungen zählt nämlich eine ganze Reihe solcher nicht
unter die Gewerbeordnung fallender „Beschäftigungen und Unter—
nehmungen“ auf; so unter anderem die land- und forstwirtschaftliche
Produktion und ihre Nebengewerbe, der Bergbau, die Ausübung der
Heilkunde usw. Der Wiener Verwaltungsgerichtshof des alten Öster—
reich hat natürlich wiederholt Gelegenheit gehabt, sich mit dem „Be—
griff eines gewerblichen Betriebes“ zu beschäftigen, er erklärte, daß
es zum Begriffe eines gewerblichen Betriebes gehört, daß der Unter—
nehmer eine fortgesetzte Tätigkeit gegen Entgelt für dritte Personen
entfalte, aus welcher unmittelbar für ihn ein fortlaufender Unter—
nehmergewinn, dessen Erzielung beabsichtigt ist, entstehen kann (V.—
G.H. 2. März 1907, 3. 2708). Das Händelsgewerbe gehört eben—
falls zum Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung; nur bestehen für
das Handelsgewerbe zum Teile von dem übrigen Arbeitsrechte ab—
weichende Spezialbestimmungen. Daß die Erzielung eines Gewinnes