Contents: Zur Wertzollfrage

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Verkäufers allein als ausreichende Unterlagen 
für die Nachprüfung seiner Wertanmeldung zur Vorrats- 
Verzollung in Erscheinung treten. Hiergegen bestanden 
insofern keine erheblichen Bedenken, weil der Preis bei 
einem Kaufe des inländischen Verkäufers von einem anderen 
inländischen Verkäufer an Hand der Bücher auch des 
letzteren durch die Zollbehörde etwaigenfalls nachgeprüft 
werden kann; ist aber der Einkauf bei einem ausländischen 
Händler erfolgt und gibt die Wertanmeldung der Zoll 
behörde zu Zweifeln Anlatz, so braucht der inländische 
Verkäufer auf etwaiges Verlangen des Hauptamtes 
die Einholung der konsularischen Beglaubigung, die 
an sich blotz für an Verarbeiter erteilte Rechnungen 
vorgeschrieben ist, nur nachträglich zu besorgen, um alle 
Zweifel zu beseitigen.*) Da indessen unter Berücksichti 
gung aller angeführten Umstände die Erteilung der Er 
laubnis zur Vorratsverzollung ein höheres Matz von 
Vertrauen als im Regelfälle voraussetzt, ist es bei den 
Beteiligten keinen Bedenken begegnet, daß die Ausführungs 
bestimmungen die Hauptämter zu dieser Erlaubnis be 
rechtigen, nicht verpflichten. 
Die wirtschaftliche Bedeutung der Art, in der sich 
die Vorratsverzollung seitens des Verkäufers zwecks Ab 
gabe des Vorrates in „kleinen Mengen" vollzieht, liegt 
*) Die Beibringung der konsularischen Beglaubigung ausländischer 
Rechnungen auch von inländischen Verkäufern, denen Vorrats 
verzollung gestattet ist, grundsätzlich zu verlangen, hat sich bisher 
nicht als erforderlich herausgestellt.
	        
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