Full text: Niederlande

Für Motorfahrzeuge von Nicht-Reichseinwohnern, hinsichtlich deren 
im übrigen den Anforderungen für die Ausstellung eines Nationalitäts- 
ausweises genügt wurde, kann durch Unsren vorgenannten Minister 
oder in seinem Namen ein Nachweis ausgestellt werden, der den 
Nationalitätsausweis für die Anwendung des ganzen Artikel 25, mit 
Ausnahme des sechsten Absaßes, erseßt. Durch den Übergang des 
Fahrzeugs in andre Hände verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit. 
Artikel 27. Die Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge in- 
ländischer Herkunft, die im internationalen oder Grenzverkehr ver- 
wendet werden, sollen frei zur Einfuhr zugelassen werden, wenn sie 
in den Wagenpark eines niederländischen Cisenbahnunternehmens, 
das die Bestimmungen des letzten Absatzes dieses Artikels erfüllt hat, 
eingetragen sind. 
Als von inländischer Herkunft sollen hiernach sowohl die hier- 
zulande angefertigten Eisenbahnwagen und CEisenbahnfahrzeuge an- 
zusehen sein, als auch diejenigen, für die der Einfuhrzoll bezahlt ist. 
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge nicht inländischer Her- 
kunft, die im internationalen oder Grenzverkehr verwendet werden, 
ebenso wie die zum zeitlichen Gebrauch hierzulande aus dem Ausland 
gemieteten Kühl- und dergleichen Eisenbahnwagen, sollen frei zur Ein- 
fuhr zugelassen werden, solange sie nicht in den Wagenpark eines 
niederländischen Eisenbahnunternehmens eingetragen sind. 
Anspruch auf [Zoll-] Freiheit auf Grund des ersten Absatzes dieses 
Artikels besteht nur, soweit das Eisenbahnunternehmen sich gemäß 
den durch Unsren Finanzminister zu erlassenden Vorschriften ver- 
pflichtet hat, Eisenbahnwagen oder Eisenbahnfahrzeuge in seinen Wagen- 
park nicht einzutragen, bevor der dafür geschuldete Ginfuhrzoll bezahlt 
oder seine Zahlung sichergestellt ist. 
Artikel 28. Die unter dem Buchstaben d des Artikel 23 dieser 
Verordnung erwähnten Beförderungsmittel werden zur zollfreien Ein- 
fuhr zugelassen, wenn sie erkennbar von inländischer Herkunft oder 
nicht zum dauernden Verbleib hierzulande bestimmt sind, und dies auf 
Anforderung bei der [Zoll-] Beschau nachgewiesen wird. 
Als von inländischer Herkunft werden sowohl die im Inland 
hergestellten Beförderungsmittel als auch diejenigen angesehen, für die 
der Einfuhrzoll bezahlt ist. 
Von Beförderungsmitteln, die Reichseinwohnern gehören, wird 
stets vermutet, daß sie zum dauernden Verbleib hierzulande be- 
stimmt sind. 
Bei Zweifel, ob für ein Beförderungsmittel, wie es im ersten 
Absatz erwähnt ist, Anspruch auf Zollbefreiung besteht, kann der Ein- 
nehmer der Zollstelle, in deren Diensstbereich das Beförderungsmittel 
anlangt, oder bei Luftfahrzeugen der Vorstand des Prüfungs - [Beschau-] 
dienstes des Flugfeldes, Sicherheit für den Ginfuhrzoll stellen lassen. 
Die Ermächtigung zur Abhebung dieser Sicherheit erteilt der 
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach 
der Einfuhr ausreichend nachgewiesen worden ist, daß Anspruch auf 
Zoll-] Befreiung besteht; andernfalls wird ver Einfuhrzoll eingefordert. 
Die Erstattung einer in Geld gestellten Sicherheit kann, ohne die 
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, über 
dessen Dienststelle das Beförderungsmittel in dem genannten Zeit- 
raum ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Erstattung des dort 
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet, die Zurückzahlung bei 
der Ausfuhr beantragt wird, und es sich um ein Beförderungsmittel 
eines Nicht-Reichseinwohners handelt. 
Keine Sicherheit wird gefordert bei Luftfahrzeugen von Nicht- 
Reichseinwohnern, für die ein nach den Vorschriften Unsres Finanz- 
ministers ausgestellter gültiger Zollpaß [earnet de passages en donanesl| 
vorgeleat wird. 
[Z 
n % ~ 
Artikel 19, Artikel 29. Waren, die von reisenden Personen 
gute s. sür ihren persönlichen Gebrauch während der Reise ge- 
braucht werden, werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, soweit sie 
erkennbar für Zwecke ihres Gewerbes oder Berufs, zu ihrer Bequem- 
lichkeit oder zur Annehmlichkeit des Reisenden während der Dauer der 
Reise gebraucht werden oder verwendet werden sollen und dies, auf 
Anforderung, bei der Beschau nachgewiesen wird. 
Artikel 19, Artikel 30. Muster und Proben, soweit sie nicht 
zes esehes. aus der Verbrauchsssteuer unterliegenden Waren bestehen, 
werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, wenn sich ergibt, daß sie keinen 
oder einen ganz unbedeutenden Handelswert haben. 
Für solche Muster und Proben, die aus der Verbrauchsssteuer 
unterliegenden Waren bestehen, bestimmt Unser Finanzminister, für 
jedes Verbrauchssteuermittel besonders, die Menge, die frei zur Ein- 
fuhr zugelassen werden kann. Für diese besteht zudem nur An- 
spruch auf Freistellung, soweit die Muster und Proben als solche 
angemeldet werden, und es sich bei der Zollbeschau ergibt, daß sie 
erkennbar ausschließlich dazu bestimmt sind, als Handelsmuster zu 
dienen. 
„Artikel 19, Artikel 31. Für Proben und Muster mit Handels- 
ta sche s. wert, die durch oder zu Nuß und Frommen von in 
ihrem Beruf reisenden Personen eingeführt werden, und die bestimmt 
sind, wieder ausgeführt zu werden, wird, vorbehaltlich der in Artikel 19, 
Buchstaben g, des Tarifgeseßzes gestellten Forderung der Gegenseitig- 
keit bei der Grenzzollstelle oder bei der Einfuhrzollstelle des Auslade- 
plates oder des Ortes, an dem sich die Zollniederlage, in der die 
Waren eingelagert sind, befindet, gegen Sicherheitsleistung für den 
VCinfuhrzoll ein Durchfuhrpaß [transitopaspoort, Musterpaß] aus- 
gestellt. 
Der Durchfuhrpaß enthält eine richtige und genaue Beschreibung 
der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Proben und Muster; 
b. die Maßnahmen, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren 
getroffen sind; 
c. die Zeit, innerhalb der die Wiederausfuhr stattfinden muß. 
Für Gold- und Silberwaren sind die Bestimmungen der Ar- 
tikel 71, 83 und 84 des Gesetzes vom 18. September 1852 (8Staats- 
blad Nr. 178) 1), letztlich geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 
(Staatsblad Nr. 305)2) zu beachten. 
Der Durchfuhrpaß wird bei der Ausfuhr innerhalb der fest- 
gesetzten Zeit erledigt, soweit die auf der Urkunde beschriebenen Waren 
vorhanden sind und ihre Nämlichkeit hinreichend sestgestellt erscheint. 
Für nicht vorhandene Waren sowie für Waren, deren Nämlichkeit 
nicht hinreichend festgestellt erscheint, wird die gestellte Sicherheit ein- 
gefordert. 
Artikel 19, Artikel 32. Die Schiffer von ins Land kom- 
Urte menden Fahrzeugen, Flöße einbegriffen, die auf Be- 
Butihel hes freiung von Einfuhrzoll, Verbrauchssteuer und statisti- 
Gejeßes. uher scher Gebühr für zum Verbrauch an Bord befindlicher 
die G étiüsche Schiffsprovision oder Schiffsbedürfnisse Anspruch zu 
erheben wünschen, sind verpflichtet, sofort bei der Ankunft den mit der 
Einklarierung oder Beschau beauftragten Beamten eine schriftliche 
Ausstellung in doppelter Ausfertigung über die vorhandene Menge 
dieser Waren jeder Gattung vorzulegen mit Angaben über die Ver- 
packung, und haben die Vorräte, auf Anforderung, den genannten Be- 
amten anzugeben. 
1) Nicht mitgeteilt. 
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.