Für Motorfahrzeuge von Nicht-Reichseinwohnern, hinsichtlich deren
im übrigen den Anforderungen für die Ausstellung eines Nationalitäts-
ausweises genügt wurde, kann durch Unsren vorgenannten Minister
oder in seinem Namen ein Nachweis ausgestellt werden, der den
Nationalitätsausweis für die Anwendung des ganzen Artikel 25, mit
Ausnahme des sechsten Absaßes, erseßt. Durch den Übergang des
Fahrzeugs in andre Hände verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit.
Artikel 27. Die Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge in-
ländischer Herkunft, die im internationalen oder Grenzverkehr ver-
wendet werden, sollen frei zur Einfuhr zugelassen werden, wenn sie
in den Wagenpark eines niederländischen Cisenbahnunternehmens,
das die Bestimmungen des letzten Absatzes dieses Artikels erfüllt hat,
eingetragen sind.
Als von inländischer Herkunft sollen hiernach sowohl die hier-
zulande angefertigten Eisenbahnwagen und CEisenbahnfahrzeuge an-
zusehen sein, als auch diejenigen, für die der Einfuhrzoll bezahlt ist.
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge nicht inländischer Her-
kunft, die im internationalen oder Grenzverkehr verwendet werden,
ebenso wie die zum zeitlichen Gebrauch hierzulande aus dem Ausland
gemieteten Kühl- und dergleichen Eisenbahnwagen, sollen frei zur Ein-
fuhr zugelassen werden, solange sie nicht in den Wagenpark eines
niederländischen Eisenbahnunternehmens eingetragen sind.
Anspruch auf [Zoll-] Freiheit auf Grund des ersten Absatzes dieses
Artikels besteht nur, soweit das Eisenbahnunternehmen sich gemäß
den durch Unsren Finanzminister zu erlassenden Vorschriften ver-
pflichtet hat, Eisenbahnwagen oder Eisenbahnfahrzeuge in seinen Wagen-
park nicht einzutragen, bevor der dafür geschuldete Ginfuhrzoll bezahlt
oder seine Zahlung sichergestellt ist.
Artikel 28. Die unter dem Buchstaben d des Artikel 23 dieser
Verordnung erwähnten Beförderungsmittel werden zur zollfreien Ein-
fuhr zugelassen, wenn sie erkennbar von inländischer Herkunft oder
nicht zum dauernden Verbleib hierzulande bestimmt sind, und dies auf
Anforderung bei der [Zoll-] Beschau nachgewiesen wird.
Als von inländischer Herkunft werden sowohl die im Inland
hergestellten Beförderungsmittel als auch diejenigen angesehen, für die
der Einfuhrzoll bezahlt ist.
Von Beförderungsmitteln, die Reichseinwohnern gehören, wird
stets vermutet, daß sie zum dauernden Verbleib hierzulande be-
stimmt sind.
Bei Zweifel, ob für ein Beförderungsmittel, wie es im ersten
Absatz erwähnt ist, Anspruch auf Zollbefreiung besteht, kann der Ein-
nehmer der Zollstelle, in deren Diensstbereich das Beförderungsmittel
anlangt, oder bei Luftfahrzeugen der Vorstand des Prüfungs - [Beschau-]
dienstes des Flugfeldes, Sicherheit für den Ginfuhrzoll stellen lassen.
Die Ermächtigung zur Abhebung dieser Sicherheit erteilt der
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach
der Einfuhr ausreichend nachgewiesen worden ist, daß Anspruch auf
Zoll-] Befreiung besteht; andernfalls wird ver Einfuhrzoll eingefordert.
Die Erstattung einer in Geld gestellten Sicherheit kann, ohne die
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, über
dessen Dienststelle das Beförderungsmittel in dem genannten Zeit-
raum ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Erstattung des dort
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet, die Zurückzahlung bei
der Ausfuhr beantragt wird, und es sich um ein Beförderungsmittel
eines Nicht-Reichseinwohners handelt.
Keine Sicherheit wird gefordert bei Luftfahrzeugen von Nicht-
Reichseinwohnern, für die ein nach den Vorschriften Unsres Finanz-
ministers ausgestellter gültiger Zollpaß [earnet de passages en donanesl|
vorgeleat wird.
[Z
n % ~
Artikel 19, Artikel 29. Waren, die von reisenden Personen
gute s. sür ihren persönlichen Gebrauch während der Reise ge-
braucht werden, werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, soweit sie
erkennbar für Zwecke ihres Gewerbes oder Berufs, zu ihrer Bequem-
lichkeit oder zur Annehmlichkeit des Reisenden während der Dauer der
Reise gebraucht werden oder verwendet werden sollen und dies, auf
Anforderung, bei der Beschau nachgewiesen wird.
Artikel 19, Artikel 30. Muster und Proben, soweit sie nicht
zes esehes. aus der Verbrauchsssteuer unterliegenden Waren bestehen,
werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, wenn sich ergibt, daß sie keinen
oder einen ganz unbedeutenden Handelswert haben.
Für solche Muster und Proben, die aus der Verbrauchsssteuer
unterliegenden Waren bestehen, bestimmt Unser Finanzminister, für
jedes Verbrauchssteuermittel besonders, die Menge, die frei zur Ein-
fuhr zugelassen werden kann. Für diese besteht zudem nur An-
spruch auf Freistellung, soweit die Muster und Proben als solche
angemeldet werden, und es sich bei der Zollbeschau ergibt, daß sie
erkennbar ausschließlich dazu bestimmt sind, als Handelsmuster zu
dienen.
„Artikel 19, Artikel 31. Für Proben und Muster mit Handels-
ta sche s. wert, die durch oder zu Nuß und Frommen von in
ihrem Beruf reisenden Personen eingeführt werden, und die bestimmt
sind, wieder ausgeführt zu werden, wird, vorbehaltlich der in Artikel 19,
Buchstaben g, des Tarifgeseßzes gestellten Forderung der Gegenseitig-
keit bei der Grenzzollstelle oder bei der Einfuhrzollstelle des Auslade-
plates oder des Ortes, an dem sich die Zollniederlage, in der die
Waren eingelagert sind, befindet, gegen Sicherheitsleistung für den
VCinfuhrzoll ein Durchfuhrpaß [transitopaspoort, Musterpaß] aus-
gestellt.
Der Durchfuhrpaß enthält eine richtige und genaue Beschreibung
der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Proben und Muster;
b. die Maßnahmen, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren
getroffen sind;
c. die Zeit, innerhalb der die Wiederausfuhr stattfinden muß.
Für Gold- und Silberwaren sind die Bestimmungen der Ar-
tikel 71, 83 und 84 des Gesetzes vom 18. September 1852 (8Staats-
blad Nr. 178) 1), letztlich geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1924
(Staatsblad Nr. 305)2) zu beachten.
Der Durchfuhrpaß wird bei der Ausfuhr innerhalb der fest-
gesetzten Zeit erledigt, soweit die auf der Urkunde beschriebenen Waren
vorhanden sind und ihre Nämlichkeit hinreichend sestgestellt erscheint.
Für nicht vorhandene Waren sowie für Waren, deren Nämlichkeit
nicht hinreichend festgestellt erscheint, wird die gestellte Sicherheit ein-
gefordert.
Artikel 19, Artikel 32. Die Schiffer von ins Land kom-
Urte menden Fahrzeugen, Flöße einbegriffen, die auf Be-
Butihel hes freiung von Einfuhrzoll, Verbrauchssteuer und statisti-
Gejeßes. uher scher Gebühr für zum Verbrauch an Bord befindlicher
die G étiüsche Schiffsprovision oder Schiffsbedürfnisse Anspruch zu
erheben wünschen, sind verpflichtet, sofort bei der Ankunft den mit der
Einklarierung oder Beschau beauftragten Beamten eine schriftliche
Ausstellung in doppelter Ausfertigung über die vorhandene Menge
dieser Waren jeder Gattung vorzulegen mit Angaben über die Ver-
packung, und haben die Vorräte, auf Anforderung, den genannten Be-
amten anzugeben.
1) Nicht mitgeteilt.
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.