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1^6 Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
einem sehr eingehenden Sittenkodex ist alsdann der Verkehr auf
den Zusammenkünften geregelt. Man soll die Versammlung nicht
versäumen, nicht baarfuss oder „nacktschenkelig“ erscheinen, sich
nicht gegenseitig schimpfen, kein Bier verschütten, sich gegen
den Leiter der Versammlung nicht auflehnen u. drgl. m. Wesent
licher als alles dies aber war die Krankenunterstützung, die
indess bei Besserung der materiellen Lage zurückgezahlt worden ,
zu sein scheint, da sie nur auf ein Pfand hin gewährt wurde, und
die gemeinsame Bestattung Verstorbener. Auch den ausserhalb
Landes gestorbenen Meistern und Gesellen wurden, wenn sie in
Erfüllung ihrer Pflichten in ein frühes Grab gesunken waren, die |
letzten Ehren nicht verweigert.
Die Genossenschaft scheint keine kleine gewesen zu sein. Em
an den Schrägen sich anschliessendes Verzeichniss von Geschenken,
„in tmse ampth to vorbeteringe mises ampies in de ehre des hilgen
tichams“ weist 21 Mitglieder nach, darunter 5 weiblichen Ge
schlechts. Doch werden kaum alle Mitglieder ihre Freigiebigkeit
bewiesen haben.
Gegenüber diesen Zuständen lässt uns der Schrägen von 1544
in erhebliche Änderungen Einblick nehmen. Seltsamer Weise geht
auch hier die Initiative zur Umarbeitung des Statuts wieder von den
Webern selbst aus, die Sorge trugen, dass ihr Amt nicht in Verfall
gerathen und gar verachtet werden könnte. Aber der Rath wat
nicht ohne Weiteres bereit den neuen Entwurf zu bestätigen, und
wiederholt mussten die Leineweber den Amtsherren ihr Gesuch
vortragen, ehe es genehmigt wurde.
In Bezug auf das Lehr lings wesen zeigt die neue Verfassung
noch immer keine fest bestimmte Lehrzeit. Aber die Annahme
eines Lehrlings ist nicht mehr Privatangelegenheit, sondern Sache
des Amts, das von ihr benachrichtigt werden muss. Der Lehrling
hatte hierbei eine Mark rig. und nach Beendigung der Lehrzeh
eine Tonne Bier zu spenden.
Für das Gesellenwesen ist charakteristisch, dass der zuwaU'
dernde Geselle, wenn er Arbeit gefunden hat, 12 Schillinge in die
Amtsbüchse geben muss. Die Gesellen haben nicht mehr freie
Beköstigung beim Meister, sondern müssen für sich selbst sorgeh-
Der ihnen bewilligte Arbeitslohn beträgt die Hälfte von deih
seitens des Meisters mit dem Kunden vereinbarten Betrage.
die längste Zeit im Amte beschäftigt gewesen war, besass di^
meiste Anwartschaft auf eine freie Stelle.