Object: Die Nationalökonomie in Frankreich

\ 
Die Interventionisten 
247 
Auskommens sind: der Besitz eines Familienherdes, die jedem 
Stande entsprechende Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse 
und die Möglichkeit des Sparens für das Alter. Der Arbeitgeber 
ist durch das christliche Sittengesetz im Gewissen verpflichtet, 
seinen Arbeitern ein standesgemäßes Leben zu ermöglichen, 
und zwar nicht nur durch Zahlung eines auskömmlichen Lohnes, 
sondern auch durch Wohlfahrtseinrichtungen, welche die Hy 
giene, die Disziplin und die Moralität der Arbeitsstätte betreffen. 
Diese Arbeiterschutzpflicht ist durch staatliches Gesetz zu sank 
tionieren. Allerdings ist der heutige Staat, die Frucht der 
Revolution, außerstande, die standesgemäße Existenz der Ar 
beiter zu sichern *). Ja die Arbeitsfreiheit, auf welcher die heutige 
Wirtschaftsordnung beruht, ist von allen Arbeitsorganisationen 
— die Sklavenwirtschaft nicht ausgenommen — die unvoll 
kommenste. Die Arbeitsfreiheit, d. h. die unbeschränkte Kon 
kurrenz, hat zur Wirkung, daß die Arbeit dann am schlech 
testen entlohnt wird, wenn die Bedürfnisse der Arbeiter am 
größten sind. Sie erzeugt eine dauernde Unsicherheit für Ar 
beitgeber und Arbeiter; sie ist der Gesellschaft schädlich, weil 
sie den Klassenhaß entfacht und den Gegensatz der Interessen 
statt deren Harmonie erzeugt 2 ). Überall, wo die Lehren und 
Gepflogenheiten der liberalen Nationalökonomie eindrangen, 
haben sich dieselben Übel gezeigt : Anwachsen des Proletariats, 
Desorganisation der Familien, Entfremdung von Arbeitgebern 
und Arbeitern, Unbeständigkeit der wirtschaftlichen und sozialen 
Beziehungen, Abnahme der beruflichen Tüchtigkeit, sittliche 
Dekadenz und Vorzeichen einer kommenden, wirtschaftlichen 3 ). 
Die Arbeitsorganisation, welche dem „sozialen Frieden am 
günstigsten ist und welche die unerläßliche Vorbedingung der 
vollen Ausübung der gegenseitigen Pflichten von Arbeitgebern 
und Arbeitern darstellt, ist die korporative“ 4 ). 
Das Prinzip der korporativen Arbeitsordnung liegt in der 
Anerkennung eines eigenen Rechtes der Mitglieder der Korpo- 
iation dieser und einander gegenüber, und eines eigenen Rechtes 
') ibid. p. 11 ff. 
2 ) ibid. p. 209. 
3 ) ibid. p. 20—21. 
4 ) ibid. p. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.