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sondern können nur mit dem Bezogenen oder einem seiner Girokunden
oder eventuell mit einem Mitglied der am Zahlungsort bestehenden Ab
rechnungsstelle verrechnet werden. Dieser Vermerk „Nur zur Verrech
nung", der nicht wieder zurückgenommen werden darf, kann von jeder-
niann auf den Scheck gesetzt werden. Für einen etwaigen Schaden, der
durch Nichtbeachtung dieses Vermerks entsteht, haftet der Bezogene, der den
Scheck in bar einlöst.
Nachgebildet ist dieser Verrechnungsvermerk dem englischen „erossing“,
das durch das Ziehen von zwei parallelen Querlinien über die Vorder
seite des Schecks erfolgt, zwischen die man den Namen der Bank, an
die gezahlt werden soll (specially crossed) oder bloß „& Co.“ bzw. über
haupt nichts schreibt (generally crossed). Im Gegensatz zum deutschen
Verrechnungsscheck kann ein generally crossed-Scheck an eine beliebige
Bank oder einen Bankier (nicht aber auch an einen anderen Kaufmann
oder einen Privaten), ein specially crossed-Scheck nur an die angegebene
Bank (Bankier) gezahlt werden *). Entstanden ist dieser Vermerk „& Co.“
dadurch, daß der zwischen die Querlinien gesetzte Name des Bankiers, der
den Scheck beim Bezogenen einziehen sollte, abgekürzt wurde, und da die
englischen Bankfirmen mit „& Co.“ zu enden pflegen, so blieb schließlich
nur dieses „& Co.“ übrig.
Die Worte „not negotiable“ (nicht zu veräußern), die man öfters auf eng
lischen Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —,
daß der englische Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte
seines Vormannes erhalten soll, selbständige Regreßansprüche gegen Bor
männer aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie
eine Abtretung.
Große Verbreitung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika das
Certlkylng gefunden. Es besieht darin, daß ein Beamter der be
zogenen Bank quer über die Vorderseite des Schecks das Wort „gooä“
unter Beifügung der Firma schreibt, zum Zeichen, daß der Scheck in
Ordnung ist. Erfolgt der Vermerk auf Antrag des Scheck i n h a b e r s,
so wird dadurch die Bank alleinige Schuldnerin, Aussteller und In
dossanten werden frei; erfolgt er auf Antrag des Scheck a u s st e l l e r s,
so haftet der Bezogene neben dem Aussteller und dem Indossanten.
st In Frankreich ist der gekreuzte Scheck im Jahre 1811 durch
Nachtrag zum geltenden französischen Scheckgesetz vom 14. Juni 1865 zur Ein
führung gekommen.