Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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sondern können nur mit dem Bezogenen oder einem seiner Girokunden 
oder eventuell mit einem Mitglied der am Zahlungsort bestehenden Ab 
rechnungsstelle verrechnet werden. Dieser Vermerk „Nur zur Verrech 
nung", der nicht wieder zurückgenommen werden darf, kann von jeder- 
niann auf den Scheck gesetzt werden. Für einen etwaigen Schaden, der 
durch Nichtbeachtung dieses Vermerks entsteht, haftet der Bezogene, der den 
Scheck in bar einlöst. 
Nachgebildet ist dieser Verrechnungsvermerk dem englischen „erossing“, 
das durch das Ziehen von zwei parallelen Querlinien über die Vorder 
seite des Schecks erfolgt, zwischen die man den Namen der Bank, an 
die gezahlt werden soll (specially crossed) oder bloß „& Co.“ bzw. über 
haupt nichts schreibt (generally crossed). Im Gegensatz zum deutschen 
Verrechnungsscheck kann ein generally crossed-Scheck an eine beliebige 
Bank oder einen Bankier (nicht aber auch an einen anderen Kaufmann 
oder einen Privaten), ein specially crossed-Scheck nur an die angegebene 
Bank (Bankier) gezahlt werden *). Entstanden ist dieser Vermerk „& Co.“ 
dadurch, daß der zwischen die Querlinien gesetzte Name des Bankiers, der 
den Scheck beim Bezogenen einziehen sollte, abgekürzt wurde, und da die 
englischen Bankfirmen mit „& Co.“ zu enden pflegen, so blieb schließlich 
nur dieses „& Co.“ übrig. 
Die Worte „not negotiable“ (nicht zu veräußern), die man öfters auf eng 
lischen Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —, 
daß der englische Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte 
seines Vormannes erhalten soll, selbständige Regreßansprüche gegen Bor 
männer aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie 
eine Abtretung. 
Große Verbreitung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika das 
Certlkylng gefunden. Es besieht darin, daß ein Beamter der be 
zogenen Bank quer über die Vorderseite des Schecks das Wort „gooä“ 
unter Beifügung der Firma schreibt, zum Zeichen, daß der Scheck in 
Ordnung ist. Erfolgt der Vermerk auf Antrag des Scheck i n h a b e r s, 
so wird dadurch die Bank alleinige Schuldnerin, Aussteller und In 
dossanten werden frei; erfolgt er auf Antrag des Scheck a u s st e l l e r s, 
so haftet der Bezogene neben dem Aussteller und dem Indossanten. 
st In Frankreich ist der gekreuzte Scheck im Jahre 1811 durch 
Nachtrag zum geltenden französischen Scheckgesetz vom 14. Juni 1865 zur Ein 
führung gekommen.
	        
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