Metadata: Der Wald und seine Arbeiter

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für 
Stufen 
Rückerlohn für Stufen 
IV 
V 
VI 
1 
H 
in 
IV 
Laub- 
Nadel- 
Laub- 
Nadel- 
Laub- 
Nadel- 
Land- und Nadelholz 
holz 
h°>z 
holz 
einfach 
mittel 
schwie- 
schwier. 
Mk. 
Mk. 
Mk. 
Mk. 
Mk. 
Mk. 
Mk. 
Mk. 
Mt. 
Mk. 
8F0 
8,60 
9,70 
9,70 
11- 
11- 
1- 
2- 
3,- 
4- 
0,90 
1,— 
1- 
1,15 
1,10 
1,30 
0,10 
0,15 
0,20 
0,30 
0,65 
0,70 
0,75 
0,85 
0,90 
1,10 
0,08 
0,10 
0,15 
0,20 
. 0 45 
0,50 
0 50 
0,60 
0,60 
0,75 
0,05 
0,07 
0,10 
0,15 
20,90 
19,80 
23,— 
21,90 
25,20 
24,- 
2,- 
3, 
4,- 
6,- 
14,30 
13,20 
16,10 
15,- 
18,- 
16,80 
1,50 
2,50 
3,50 
o,— 
12,10 
11,— 
13,80 
12,70 
15,60 
14,40 
1,- 
1,50 
2,- 
4- 
10,50 
9,40 
11,50 
10,40 
13,20 
12,- 
0,60 
1,- 
1,50 
2- 
9,40 
, 8,30 
10,40 
9,20 
12,- 
10,80 
0,50 
0,75 
1- 
1,50 
9,10 
8,60 
10,40 
9,70 
12,- 
11- 
1- 
2- 
3,- 
4- 
7,70 
7,20 
8,70 
8,10 
9,60 
9,- 
1- 
2,- 
3,- 
4,- 
2,30 
2,30 
2,70 
2,70 
3- 
3,— 
1,40 
1,40 
1,60 
1,60 
1,80 
1,80 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
2,— 
3, 
4- 
— 
Bemerkungen - 
Für das Nadelholz 
ist der SchiUerlohn 
im Hauerlohn ent 
halten. 
deegl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
* Dazu werden von 
der Forstverwaltung 
je Raummeter Stock- 
holz: 15 kg Spreng 
stoff, die Zündschnur 
und Sprengkapseln 
. geliefert. 
Regierung. 
Kr « nold. 
Diejenigen Arbeiter, welche die Eisenbahn zur An- und Abfahrt benutzen, 
erhalten als Marschgebühren die Entfernung von ihrem Wohnort zur Eisen 
bahn und von der Eisenbahn zur Arbeitsstelle, außerdem den Preis der Wochen- 
fahrkarte. Auf die nach dem Tarif in Abzug zu bringenden 3 Km wird Fahr 
zeit angerechnet 
Das Rücken des Holzes darf nur auf Anordnung der Forstverwaltung ge 
schehen und muß an die von dieser bestimmten Orte erfolgen. In der Regel 
soll vor Beginn der Hauung bei Festsetzung der.Tarifstufe auch über das 
Holzrücken Bestimmung getroffen werden. Wird das Rücken des Derbbrenn 
holzes und des Reisigs l. Klaffe angeordnet, so wird der Rückerlohn für das 
ganze in der Hauung anfallende Derbbrennholz und Reisig !. Klaffe gezahlt, 
auch wenn ein Teil dieser Hölzer nicht oder nicht über 50 Schritt gerückt sein 
sollte. Reisig II. und III. Klasse darf nicht gerückt werden. 
Für das Rücken des Nutzholzes gelteil dieselben Bestimmungen wie für 
das Brennholz. 
Die vier Stufen für den Rückerlohn gliedern sich folgendermaßen: I. Stufe, 
einfache Verhältnisse, II. Stufe, mittlere Verhältnisse, III. Stufe, schwierige Ver 
hältnisse, IV. Stufe, ausnahmsweise schwierige Verhältnisse. Der Begriff der 
Stufe III, schwierige Verhältnisse, liegt vor: a) bei welligen, langen Hängen 
mit wechselndem Gefälle, b) bei Durchschnittsentfernungen von über 100 m, 
o) bei Ueberwindung von Qnergräben.
	        
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