Full text: Das Konkursverfahren

Rachlaßkonkurr. . 151 
Erst nach allen übrigen Verbindlichkeiten werden berichtigt, und zwar 
in folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge: 
1. die feit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der Ron- 
kursforderungen; 
2. die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen; 
3. die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter 
Lebenden; 
4. die Verbindlichkeiten gegenüber pflichtteilsberechtigten; 
5. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächt 
nissen und Ruflagen. 
Mit den in Ziffer 2—5 bezeichneten Forderungen werden die bis 
zur Eröffnung des Ronkursverfahrens aufgelaufenen und die seit der 
Eröffnung laufenden Zinsen an derselben Stelle angesetzt. Über weitere 
Einzelheiten vgl. §§ 226 und 228 K®. 
5ür die Konfeursbeenöigung gelten die allgemeinen Be 
stimmungen. Lin Zwangsvergleich kann nur auf den ge 
meinschaftlichen Vorschlag aller Erben abgeschlossen werden. Die 
minderberechtigten Konkursgläubiger nehmen an dem Zwangsver 
gleich nicht teil. Sie werden jedoch vor der Bestätigung des Zwangs 
vergleichs vom Konkursgerichte gehört. Bei Verletzung eines be 
rechtigten Interesses der minderberechtigten Nachlatzkonkursgläu 
biger ist der Zwangsvergleich auf Antrag des Beeinträchtigten zu 
verwerfen. 
Ist die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wegen mangels 
einer den Rosten entsprechenden Masse nicht tunlich 
gewesen, oder das Konkursverfahren aus diesem Grunde eingestellt 
worden, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläu 
bigers insoweit verweigern, als der Nachlaß zur Befriedigung nicht 
ausreicht. Nach Beendigung des Nachlaßkonkurses kann der Lrbe 
die Befriedigung der Gläubiger, die dem Nachlaßkonkurs fernge 
blieben find, insoweit verweigern, als der Nachlaß durch die Befrie 
digung anderer Gläubiger bereits erschöpft ist. 
Beim Zusammentreffen von Nachlaßkonkurs oder 
Nachlatzverwaltung einerseits und Erdenkonkurs andererseits 
finden Nachlaßgläubiger, denen der Lrbe endgültig unbeschränkt 
und daher auch mit seinem vollen eigenen vermögen haftet, als 
Konkursgläubiger in dem Konkurs über das eigene vermögen des 
Erben nur für jenen Betrag Berücksichtigung, mit dem sie im Nach 
laßkonkurs bzw. in der Nachlaßverwaltung nicht zum Zuge ge 
langen. 
Daß die Regelung des Nachlaßkonkurses nicht nur im Falle
	        
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