Die Bestimmung des zitierten 8 170, Punkt a, wird näher aus—
geführt im 8 171, dessen Wortlaut nachfolgt:
„Anter die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln (8 170, lit. a)
gehört insbesondere:
a) die verläßliche Einfriedung aller Tageinbaue gegen das Hinein—
stürzen von Menschen und Tieren;
die zureichende Versicherung brüchiger oder bruchgefährlicher
Grubenbaue jeder Art;
die angemessene Unterbühnung über 18 Meter tiefer Fahr⸗
schächte, die gehörige Versicherung der Fahrten (Leitern, Slie⸗
gen, Tretten), die tägliche Unterfuchung und Versicherung der
Fahrkünste und Fahrmaäschinen;
die Beseitigung solcher Werkzeuge, deren Anwendung die Sicher⸗
heit der Arbeiter wesentlich gefährdet;
die besondere Aufmerksamkeit auf brandgefährliches Gruben⸗
gefälle und die unverzügliche Anwendung der Brandversiche—
rungs- oder Löschungsvorkehrungen;
) die Vorsorge für eine entsprechende Wetterführung;
8) die Anwendung bewährter, gehörig versorgter Sicherheitslam—⸗
in Gruben mit schlagenden Weitern.“
Die Bergbehörde hat im Falle der Wahrnehmung eines sicher⸗
heitswidrigen Zustandes, nach Umftänden mit Zuziehung von Kunst⸗
sachverständigen, die Art der Abstellung desselben und die Frist zur
Vornahme der letzteren zu bestimmen vder diese nötigenfalls auch so—
gleich auf Kosten des Bergwerksbesitzers anzuordnen. (8 1738.)
Für den Betriebsschutz beim Bergbaue ist auch das Gesetz vom
31. Dezember 1808, R.-G.Bl. Nr. IW 1894, womit Bestimmungen
über die Aufstellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern beim
Bergbaue getroffen werden, von Wichtigkeit, da die nach diesem Ge—
setze zu bestellenden Betriebsleiter, welche die im 8 2 des Gesetzes vor—
geschriebene Qualifikation haben müssen, nach 8 4 mit dem Berg—
wverksbesitzer für die Beobachtung der hinsichtlich des Bergbaubetriebes
bestehenden Gesetze und Verordnungen verantwortlich sind. Erwäh—
nenswert ist die Bestimmung des 8 190, nach der jeder Bergbauunter⸗
nehmer verpflichtet ist, sobald er don Unglücksfällen in benachbarten
Bergwerken Keuntnis erhält, alle seine verfügbaren Arbeiterkräfte,
soweit es ohne Gefährdung seines eigenen Berahaues möglich ist,
gegen mäßige Vergütung anzubieten.
Sehr groß ist die Zahl der auf diesem Gebiete erlassenen Ver⸗
ordnungen, dieselben sind in der Manzischen Ausgabe des Allge—
meinen Berggesetzes (Manzsche Verlags⸗und Universitätsbuchhand⸗
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