I. Abschnitt. Das Budget. vr
Verschwendung gar nicht oder nur im festgesetzten Betrage auf-
genommen werden (z. B. Unterstützung der Kulte, Unterstützung
der Industrie usw.). Die Votierung gewisser Beträge kann auch an
strengere Formen gebunden sein (qualifizierte Mehrheit usw.). Die
Gesetzgebung der einzelnen Staaten zeigt ein verschiedenes Vor-
gehen. KEinzelne Staaten anerkennen in unbeschränkter Weise das
Budgetrecht des Parlaments. In Nordamerika sind die Ausgaben
durch das Prinzip beschränkt, daß dieselben nur im öffentlichen
Interesse geschehen dürfen und Privatunternehmungen Subventionen
nicht bewilligt werden dürfen. In gewissen Fällen ist in einzelnen
Staaten Nordamerikas und der Schweiz das Referendum vorge-
schrieben. Im Kanton Bern sind mit Referendum zu entscheiden
alle Gesetze und Beschlüsse, die eine Ausgabe von mehr als
500 000 Frances nach sich ziehen. Eine Reihe von Staaten hat mit
der Trennung von Staat und Kirche das Prinzip aufgestellt, daß
für konfessionelle Zwecke keine Ausgaben gestattet seien. In
Ungarn sind die Zuschüsse des Staates für einzelne Konfessionen
fixiert. Eine Zeitlang war auch der Zuschuß zu den Kosten des
Volksunterrichtes festgesetzt. Bei vielen Ausgaben, namentlich für
nur einmal vorkommende Zwecke, wird in den bezüglichen Gesetzen
eine Grenze der Ausgaben festgesetzt.
Im Gegensatz zu dem Bestreben Englands und Frankreichs,
den Einfluß des Parlaments auf die Feststellung der Einnahmen
und Ausgaben zu beschränken, ist es in den Vereinigten Staaten
von Nordamerika umgekehrt die Legislative, die das Budget allein,
ohne Beeinflussung von Seite der Regierung und ohne Beschränkung,
entwirft und feststellt. Kein Mitglied ist in irgendeiner Weise be-
schränkt, nach Belieben Anträge mit Bezug auf Einnahmen oder
Ausgaben zu stellen. Also „die finanzielle Anarchie“ !). Das Budget
wird durch die Finanzkomitees entworfen und die vom Finanz-
minister bezüglich der Bedürfnisse der verschiedenen Ressorts ein-
gereichten Dokumente dienen nur als Material. Der Finanzminister
und die Fachminister nehmen an den Beratungen der Komitees
nicht teil, können aber konsultiert werden. Ursprünglich war bloß
ein Komitee, das das Budget vorbereitete, dann wurde ein Komitee
speziell für die Beratung der Ausgaben gebildet, das sich später
in acht Komitees teilte. Später wurde der Versuch gemacht, diese
verschiedenen Komitees zu vereinigen, was bis zu einem gewissen
Grade gelang. Bezüglich der Einnahmen gilt die Praxis, daß der
Kongreß dieselben nicht alljährlich festsetzt. Im Hause der
') Jeze, Science des finances. Le budget. (Paris 1910.) S. 239.
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