fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Seit "^ en ""amalen Werkarbeitsta g, mit andern Worten, wäre das, was jeder Ar- 
tz ,J X emes Gewerks in seinem normalen Zeitarbeitstage liefern mußte, damit er einen 
cn Arbeitstag — d. h. einen normalen Werkarbeitstag bezahlt oder be- 
nur^"ì ehielt. Hätte er in dem vollen normalen Zeitarbeitstage seines Gewerks doch 
Mal stã hà normale Tageswerk geleistet, so würde er auch nur einen halben nor- 
en Werkarbeitstag gelohnt bekommen; hätte er anderhalb Normalwerk darin geleistet, 
urde er auch audcrthalb Tage gelohnt bekommen. 
«Allein auch damit noch nicht genug! 
è diesen beiden Festsetzungen eines normalen Zeitarbeitstages und eines normalen 
Miļii/ ì '^ìstages, die offenbar nur mittels Intervention des Staates erfolgen können, 
r noch eine weitere Intervention desselben hinzukommen. 
der Autorität des Staates müßte auch noch in jedem 
. bcr Lohnsatz für den normalen Werkarbeitstag festgesetzt 
Und mischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden, 
K Ulüßten diese Festsetzungen sich periodisch wiederholen und nach 
^höh"öe Steigerung der Productivität der Arbeit ebenfalls 
Uoch s'şŗst also, nachdem zum normalen Zeitarbcitstag alle diese andern Festsetzungen 
schaff ^ņģugekommen wären, würde ein Normal-Arbeitstag, der seine Aufgabe erfüllte, ge- 
şiî"- — jene Aufgabe der Einführung eines gerechten socialen Lohnsystemes, d. h. 
Systems, das 
„den bessern Arbeiter auch besser lohnte wie den schlech 
te rn, also Recht und Interesse der Arbeiter untereinander aus 
gliche;" 
„die Gesellschaft davor bewahrte, den schlechten Arbeiter 
wie den guten lohnen zu müssen, und also auch Recht und In 
teresse der Arbeiter mit dem Recht und Interesse der Gesellschaft 
Einklang brächte;" 
„endlich auch den Arbeitslohn im Allgemeinen stetig mit 
er steigenden nationalen Productivität und dem steigenden 
Einkommen der beiden Besitzklassen mitsteigcn ließe." 
tNal-«Ņo^ôertus baut dann diesen Gedanken weiter aus, indem er auch den „nor- 
Hà. èkarbeitstag" (= 10 Werkstunden) zum Werthmaß der Arbeits- 
"e und der Löhnung erhoben wissen will: 
''bisher war angenommen worden, daß die Löhnung des normalen Werkarbeits- 
Unb {ei'' "Ģ auch die Normirung des Lohnsatzes für denselben in Metallgeld geschehe 
ben p n r 11 . unser heutiges Werthmaß, sowohl für das normale Tagewerk, wie auch für 
lu selbst in Gedanken beibehalten worden. 
^alta^î^^^ô^altung des Metallgeldes beim Normal-Arbeitstag —d. h. hier die Bei- 
beit st 9 e ^ tte§ Werthmaßes, das an sich selbst Schwankungen unterworfen ist, die mit 
er Ņeränderung der Productivität der Arbeit hervorgehenden Schwankungen des 
^tten h T ei ? 5es ' ""s den das Geld anweist, nicht zusammenfallen — ist aber von Schwierig- 
e Qleitet, die ich hier nicht weiter erörtern will, da dies zu weit führen würde. 
^Schwierigkeiten lassen sich jedoch vermeiden, wenn man eben auf der vorhin 
Spur des Normalarbeitstages noch weiter vordringt. 
àifendst^ /""st Zu allen den Festsetzungen, die ich vorhin erörtert habe, noch die tief- 
c Anzukommen: der normale Werkarbeitstag muß zu W e r k z e i t oder Nor-
	        
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