13
aussichtslos war, die Anträge in die dritte Lesung zu bringen, so mußte
sich der Reichstag mit der wiederholten Aufforderung an die verbündeten
Regierungen (Antrag Baumbach-Stumm) begnügen, Gesetzentwürfe
zur Regelung der Frauen- und Kinderarbeit wie zur Sicherung der
Sonntagsruhe auszuarbeiten und dem Reichstag zu unterbreiten.
Während bisher einseitig die Ausgaben der Arbeiterversicherung
betont und in den Vordergrund der staatlichen Fürsorge gestellt wurden,
Proclanlirte die Kaiserliche Botschaft vom 4. Febr. 1890, daß „neben
dem weitern Ausbau der Arbeiterversicherungsgesetzgebung" es „eine der
Aufgaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art
der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesund
heit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse
der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberechtigung
gewahrt bleiben." So bildet der Februar-Erlaß (1890) Kaiser
Wilhelms II. die wesentliche Ergänzung der November-Botschaft (1881)
Kaiser Wilhelm's I. Ein neues Ziel ist gestellt, nicht in einem Schritt
erreichbar. Der Erfolg wird hier vielleicht mehr wie sonst wesentlich
durch die Theilnahme und das Verständniß derjenigen Kreise bedingt,
für welche diese Gesetzgebung bestimmt ist.
In erster Linie sind es die Arbeiter, welche sich für die angeregten
Fragen des „Arbeiter Schutzes" interessiren sollten. Leider ist es Thatsache,
daß sich die Masse der Arbeiter — so weit nicht socialdemokratische
Agitatoren dieselben für ihre Zwecke ausnützen — bisher wenig um
dieselben gekümmert hat. Oft genug verkennen sie Zweck und
Bedeutung der Bestrebungen, lassen sich sogar zur Agitation gegen die-
irlben mißbrauchen. Leider wissen diejenigen, welchen die Führung
und Belehrung des Volkes obliegt, vielfach ebenfalls sehr wenig von
diesen Fragen. In der Presse werden dieselben selten behandelt und
die meisten Leser finden solche Artikel langweilig, lesen dieselben kaum,
weil ihnen — das Verständniß fehlt. Diese Fragen sind in der
^hat schwierig und weitgreifeud, so daß ein volles Verständniß und eine
allseitige Würdigung ohne Studium unmöglich ist. — Namentlich wird
Aufgabe unserer Arbeiter-Vereinigungen sein, dieses Verständ
niß zu vermitteln.
Glicht minder wie die Arbeiter sind die Arbeitgeber bei den Be
ßrebungen zur Erweiterung des Arbeiterschutzes mitbetheiligt. Dieselben
şiud gewiß ebenso berechtigt wie verpflichtet, ihr Wort mit in die
"Waagschgî^ zu werfen. Sie haben in erster Linie die heilige Verpflich-
tnng das nobile officium — für das materielle, körperliche und
stttliche Wohl ihrer Arbeiter einzutreten. Sie sind in erster Reihe in
teressin, die bestehenden Uebelstäude, welche geeignet sind, der social-