und das Außerordentliche Milderungsteecht. Das er—
stere besteht in dem Rechte, die Strafe unter die Mitte eines Straf—
jatzes bis zum zulässigen Strafminimum auszumessen; das ordent—
iche Milderungsrecht steht auch der erkennenden ersten Instanz zu.
Die erste Instanz darf aber nie unter das gesetzlich zulässige Straf—
minimum gehen. Das außerordentliche Milderungsrecht besteht in
dem Rechte, die Strafe auch unter dem gesetzlich zulässigen Strafmini—
num auszumessen; dieses Recht steht nur den höheren Instanzen zu.
Bezüglich der Bestimmungen über den Rekurs und das außerordent—
liche Strafmilderungs- und Nachsichtsrecht sind die Vorschriften der
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 831. Jänner 1860,
RG.Bl. Rr. 81, maßgebend. Nach 8 4 dieser Ministerialverordnung
kann die Behörde erster Instanz die Milderung oder Nachsicht der
Strafe bei besonders rücksichtswürdigen Umständen bei der politischen
Tandesstelle von Amts wegen beantragen. Nach g darf die politische
dandesstelle die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe nicht
herschärfen; sie kann bei Zusammentreffen überwiegender Milderungs⸗
gründe über Antrag der ersten Instanz oder über Ansuchen der Par⸗
ei, das inerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eingebracht sein muß, die
Geld- und Axreststrafen unter das mindeste gesetzliche Ausmaß herab—
setzen bei Presseübertretungen, bei allen anderen übertretungen aber
die Strafen, mit Ausnahme jener des Verfalles von Waren, Feil⸗
schaflen oder Geräten, des Verlustes eines Gewerbes oder anderer
Rechte und Befugnisse und der Abschaffung aus sämtlichen Kron⸗
fändern mildern oͤder ganz nachsehen. Die gänzliche Nachsicht der Geld—
und Arxreststrafen bei Presseübertretungen und überhaupt die Milde⸗
rung und Nachsicht der Strafen, welche früher genannt wurden und
der Kompetenz der politischen Landesstelle entzogen sind, darunter
die Rachsicht des Verlustes eines Gewerbes sind dem Ministerium
vorbehalten. Der Mangel eines modernen Polizeistrafverfahrens bzw.
ner diesbezůglichen gesetlichen Regelung macht sich in der Praxis
immer fühlbarer. Es werden die Bestimmungen und Grundsätze der
Strafprozeßordnung per analogiam zu Anwendung gebracht, wenn
n den fuͤr das Strasverfahren der politischen Behörden derzeit noch
geltenden veralteten Vorschriften eine Lücke gefunden wird. Daß diese
analoge Anwendung auch zulässig ist, wurde sowohl in einzelnen
Fällen, als auch in normativen Erlässen wiederholt von den hoͤheren
Justanzen ausgesprochen (siehe die kaiserliche Verordnung vom
20. Jum 1858). Gegen ein in zweiter Instanz bestätigtes oder gemil—
dertes —— findet ein weiterer Rekurs nicht statt; nach
8 150 G.O.
Die Verwendungder Geldstrafen regelte der 8 151
G. O. Darnach flossen die Geldstrafen der zuständigen Krankenkasso
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