ERSTER TEIL
Das britische Gesetz beschränkt den Begriff „out-worker““ auf
solche Arbeitnehmer, die in ihrer Wohnung oder an einem anderen,
der Aufsicht des Arbeitgebers entzogenen Orte für Rechnung eines
Industrie- oder Handelsunternehmens mit der Herstellung oder
Umarbeitung von durch dieses Unternehmen gelieferten Waren
beschäftigt sind. Das deutsche Gesetz unterscheidet zwischen
Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden. Die ersteren, sind
unter den gleichen Voraussetzungen wie die Lohnarbeiter ver-
sichert, die letzteren, die eine grössere wirtschaftliche Unabhängig-
keit besitzen, nur dann, wenn ihr jährliches Einkommen 3.600 RM.
nicht überschreitet.
Das österreichische Gesetz unterstellt der Pflichtversicherung
die Heimarbeiter, die Zwischenmeister und die Mittelspersonen
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern.
Das jugoslawische und das ungarische Gesetz unterwerfen der
Pflichtversicherung diejenigen Personen, die in ihrer Wohnung
oder in eigener Werkstätte Lohnarbeit im Auftrag oder für Rech-
nung eines Unternehmers verrichten, selbst wenn diese Personen
Rohstoffe und Zutaten liefern und sonst selbst für eigene Rechnung
arbeiten.
In der Tschechoslowakei sind die Heimarbeiter versichert,
wenn sie regelmässig für einen oder mehrere Unternehmer arbeiten.
Das Gesetz sieht sogar eine Ausdehnung der Versicherung auf
diejenigen Heimarbeiter vor, die nicht ausschliesslich für einen
oder mehrere Unternehmer, sondern auch für ihre eigenen Kunden
arbeiten.
Das polnische Gesetz endlich geht noch weiter und erstreckt
sich auf jede Person, die in ihrer Wohnung oder ihrer Werkstätte
ausschliesslich oder überwiegend für einen oder mehrere Unter-
nehmer arbeitet, selbst wenn sie den Rohstoff und das Werkzeug
beschafft und Familienglieder oder andere Hilfskräfte beschäftigt.
Voraussetzung ist aber dabei, dass ihre Arbeit die Hauptein-
kommensauelle bildet.
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$ 3. — Die Erstreckung der Versicherungspilicht auf
Gelegenheitsarbeit, nebenberufliche und unständige Beschäftigung
ÜEBLEGENHEITSARBEIT UND NEBENBERUFLICHE TÄTIGKEIT
Als entscheidende Voraussetzung für die Begründung der Ver-
sicherungspflicht kommt nur solche Lohnarbeit in Betracht,
walche die regelmässige Erwerbsquelle des Arbeiters bildet oder