fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL 
Das britische Gesetz beschränkt den Begriff „out-worker““ auf 
solche Arbeitnehmer, die in ihrer Wohnung oder an einem anderen, 
der Aufsicht des Arbeitgebers entzogenen Orte für Rechnung eines 
Industrie- oder Handelsunternehmens mit der Herstellung oder 
Umarbeitung von durch dieses Unternehmen gelieferten Waren 
beschäftigt sind. Das deutsche Gesetz unterscheidet zwischen 
Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden. Die ersteren, sind 
unter den gleichen Voraussetzungen wie die Lohnarbeiter ver- 
sichert, die letzteren, die eine grössere wirtschaftliche Unabhängig- 
keit besitzen, nur dann, wenn ihr jährliches Einkommen 3.600 RM. 
nicht überschreitet. 
Das österreichische Gesetz unterstellt der Pflichtversicherung 
die Heimarbeiter, die Zwischenmeister und die Mittelspersonen 
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. 
Das jugoslawische und das ungarische Gesetz unterwerfen der 
Pflichtversicherung diejenigen Personen, die in ihrer Wohnung 
oder in eigener Werkstätte Lohnarbeit im Auftrag oder für Rech- 
nung eines Unternehmers verrichten, selbst wenn diese Personen 
Rohstoffe und Zutaten liefern und sonst selbst für eigene Rechnung 
arbeiten. 
In der Tschechoslowakei sind die Heimarbeiter versichert, 
wenn sie regelmässig für einen oder mehrere Unternehmer arbeiten. 
Das Gesetz sieht sogar eine Ausdehnung der Versicherung auf 
diejenigen Heimarbeiter vor, die nicht ausschliesslich für einen 
oder mehrere Unternehmer, sondern auch für ihre eigenen Kunden 
arbeiten. 
Das polnische Gesetz endlich geht noch weiter und erstreckt 
sich auf jede Person, die in ihrer Wohnung oder ihrer Werkstätte 
ausschliesslich oder überwiegend für einen oder mehrere Unter- 
nehmer arbeitet, selbst wenn sie den Rohstoff und das Werkzeug 
beschafft und Familienglieder oder andere Hilfskräfte beschäftigt. 
Voraussetzung ist aber dabei, dass ihre Arbeit die Hauptein- 
kommensauelle bildet. 
j0 
$ 3. — Die Erstreckung der Versicherungspilicht auf 
Gelegenheitsarbeit, nebenberufliche und unständige Beschäftigung 
ÜEBLEGENHEITSARBEIT UND NEBENBERUFLICHE TÄTIGKEIT 
Als entscheidende Voraussetzung für die Begründung der Ver- 
sicherungspflicht kommt nur solche Lohnarbeit in Betracht, 
walche die regelmässige Erwerbsquelle des Arbeiters bildet oder
	        
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