Object: Die Krankenversicherung

TO 
sprechung beeinträchtigt wird. Die ordentlichen Gerichte 
sind daher auch zumindest in der Zwangsversicherung 
nirgends mehr ausschliessliche Spruchstellen. 
"Besondere Schiedsstellen bieten in Anbetracht ihrer 
vorwiegenden Befassung mit Leistungsstreitigkeiten und 
der Mitwirkung von Vertrauenspersonen der Beteiligten 
Gewähr für eine schleunige, sachkundige Rechtsprechung. 
Die dem unterliegenden Anspruchswerber etwa aufer- 
legten Kosten sind, von Mutwillensklagen abgesehen, 
geringfügig. Indes macht sich in manchen Staaten der 
Mangel einer rechtskundigen Leitung und eines einheit- 
lichen Rechtszuges nachteilig bemerkbar. 
In den Versicherungsgerichten, und zwar Spruchstellen 
von Versicherungsbehörden oder besonderen Versicherungs- 
gerichten, spielt das Laienelement, Vertreter der Ver- 
sicherten und Arbeitgeber, eine massgebende. Rolle und 
vermittelt Vertrautheit mit dem täglichen Leben. Für die 
Beständigkeit und Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung 
wird durch den rechtskundigen Vorsitzenden, für die Einheit- 
lichkeit durch den Rechtszug an ein entweder mit Laien- 
beisitzern oder ausschliesslich mit Rechtskundigen be- 
setztes Obergericht gesorgt. Das Verfahren ist grund- 
sätzlich mündlich und öffentlich und auch für den unter- 
liegenden gutgläubigen Versicherten vielfach kostenfrei. 
Bei den besonderen Gerichten sind Richter und Besitzer 
in der Ausübung ihres Amtes mit der richterlichen Un- 
abhängigkeit und Selbständigkeit ausgestattet, worin 
eine weitere Sicherheit für eine unbeeinflusste Recht- 
sprechung erblickt wird. 
Trotz der im einzelnen erheblichen Verschiedenheiten 
der in den Krankenversicherungsgesetzen vorgesehenen 
Spruchstellen und Verfahrensvorschriften in Leistungs- 
treitigkeiten glauben wir den Versuch machen zu sollen, 
die Regierungen über ein Mindestmass der allgemein 
anzuerkennenden Anforderungen zu befragen :
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.