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Arbeiterfdug.
in gejundheitsgefährligen Betrieben aber überhaupt
nicht verwendet werden. Ferner müffen fie mit Arbeitsbüs
dern verfehen fein, in welche der Arbeitgeber die Zeiten des
Ein- und Austritts und die Art der Befhäftigung des Jugendlichen
einzutragen hat, und es muß ihnen die zum Befjud} einer Sorts
bildungsfdhule notwendige Zeit eingeräumt werden.
Den Kreis der. gefjhübten Perfonen erweiterte abermals das
„KXinderfhHuggefeß“ vom 30. März 1903, das am 1. Januar
1904 in Mraft trat und vor allem dazu beftimmt ift, jüngere
Kinder aud gegen die Ausnußung durdz ihre eigenen Eltern 3u
[düßen. Das Gejeß unterjheidet 3zwijdhen „eigenen“ und „frem:
den“ Kindern und verbietet die Befchäftigung von fremden Kin
dern unter 12 Jahren, von eigenen unter 10 Jahren. Als eigene
Kinder gelten aud} foldhe, die mit dem Arbeitgeber bis zum dritten
Grade verwandt find, Angenommene, Mündel oder ihm zur Sürs
forgeerziehung Übergebene. Während das Gejek die Be[häftigung
von Kindern mit gewiffen Arbeiten — fo mit Steineklopfen, in
Siegeleien, Brühen und Gruben, im Schornfteinfegergewerbe, im
Speditionsbetrieb, in Kellereien, beim Sarbenmahlen — überhaupt
verbietet, befhränkt es im übrigen die Zeitdauer der Befchäftigung
derart, daß fie nicht in die Zeit zwijden 8 Uhr abends und 8 Uhr
morgens fallen und für fremde Kinder während der Schulzeit
nicht drei und während der Serien nicht vier Stunden täglich
überfteigen darf, Sür eigene Kinder bejteht eine derartige Bes
[&ränkung leider nicht, jedoch ijt für alle eine zweiftündige Mite
tagspaufe angeordnet und eine einjtündige Ruhepaufe nad) Schluß
des Schulunterrichts. Dem Kinderf[qukgefeg kommt aud infofern
eine befondere Bedeutung zu, als es den erften jtaatlidHen Eingriff
in die Heimarbeit, innerhalb derer die Be[häftigung eigener
Kinder bejonders häufig ijt, darftellt.
Die eigentlige Arbeiterjhukgefekgebung (Titel VII der R.G.O.)
blieb 17 Jahre Lang auf dem Stand von 1891 ftehen. Erft
das Jahr 1908 brachte fie durdy die fogenannte „große No
velle zur Gewerbeordnung“ auf den Stand, den fie vor
dem Kriege einnahm und zum Teil heute nody einnimmt. Das
Derbot der Nachtarbeit für Srauen wurde dahin erweitert, daß
alle Arbeit zwifden 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens als Nachte
arbeit anzujehen und daher für Srauen zu verbieten fei, der
freie Samstagnachmittag wurde um eine halbe Stunde verlängert
und an Stelle des elfitündigen Marximalarbeitstags für S$rauen
trat der 3zehnftündige. Der Wöcdnerinnenfhuß wurde auf acht
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