Object: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Arbeiterfdug. 
in gejundheitsgefährligen Betrieben aber überhaupt 
nicht verwendet werden. Ferner müffen fie mit Arbeitsbüs 
dern verfehen fein, in welche der Arbeitgeber die Zeiten des 
Ein- und Austritts und die Art der Befhäftigung des Jugendlichen 
einzutragen hat, und es muß ihnen die zum Befjud} einer Sorts 
bildungsfdhule notwendige Zeit eingeräumt werden. 
Den Kreis der. gefjhübten Perfonen erweiterte abermals das 
„KXinderfhHuggefeß“ vom 30. März 1903, das am 1. Januar 
1904 in Mraft trat und vor allem dazu beftimmt ift, jüngere 
Kinder aud gegen die Ausnußung durdz ihre eigenen Eltern 3u 
[düßen. Das Gejeß unterjheidet 3zwijdhen „eigenen“ und „frem: 
den“ Kindern und verbietet die Befchäftigung von fremden Kin 
dern unter 12 Jahren, von eigenen unter 10 Jahren. Als eigene 
Kinder gelten aud} foldhe, die mit dem Arbeitgeber bis zum dritten 
Grade verwandt find, Angenommene, Mündel oder ihm zur Sürs 
forgeerziehung Übergebene. Während das Gejek die Be[häftigung 
von Kindern mit gewiffen Arbeiten — fo mit Steineklopfen, in 
Siegeleien, Brühen und Gruben, im Schornfteinfegergewerbe, im 
Speditionsbetrieb, in Kellereien, beim Sarbenmahlen — überhaupt 
verbietet, befhränkt es im übrigen die Zeitdauer der Befchäftigung 
derart, daß fie nicht in die Zeit zwijden 8 Uhr abends und 8 Uhr 
morgens fallen und für fremde Kinder während der Schulzeit 
nicht drei und während der Serien nicht vier Stunden täglich 
überfteigen darf, Sür eigene Kinder bejteht eine derartige Bes 
[&ränkung leider nicht, jedoch ijt für alle eine zweiftündige Mite 
tagspaufe angeordnet und eine einjtündige Ruhepaufe nad) Schluß 
des Schulunterrichts. Dem Kinderf[qukgefeg kommt aud infofern 
eine befondere Bedeutung zu, als es den erften jtaatlidHen Eingriff 
in die Heimarbeit, innerhalb derer die Be[häftigung eigener 
Kinder bejonders häufig ijt, darftellt. 
Die eigentlige Arbeiterjhukgefekgebung (Titel VII der R.G.O.) 
blieb 17 Jahre Lang auf dem Stand von 1891 ftehen. Erft 
das Jahr 1908 brachte fie durdy die fogenannte „große No 
velle zur Gewerbeordnung“ auf den Stand, den fie vor 
dem Kriege einnahm und zum Teil heute nody einnimmt. Das 
Derbot der Nachtarbeit für Srauen wurde dahin erweitert, daß 
alle Arbeit zwifden 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens als Nachte 
arbeit anzujehen und daher für Srauen zu verbieten fei, der 
freie Samstagnachmittag wurde um eine halbe Stunde verlängert 
und an Stelle des elfitündigen Marximalarbeitstags für S$rauen 
trat der 3zehnftündige. Der Wöcdnerinnenfhuß wurde auf acht 
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