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Straßen Art. 11 Reglern.). Sie nimmt hierdurch den Charakter einer
speziellen Gewerbesteuer an. Ihre Anwendung ist ebenfalls fakultativ.
Die Abgaben haben sich in den letzten Jahren ihrem Gesamt
erträgnis nach ungemein stark entwickelt; die Gesamteinnahmen (ein
schließlich der Photographiensteuer) sind von rund 9000 L. i. J. 1899
auf 531000 L. i. J. 1912 gestiegen. Sie wurden i. J. 1899 nur in
52 Gemeinden erhoben, darunter in 1 Provinzhauptort (Potenza). Ein
ansehnliches Erträgnis liefert die, im wesentlichen auf die Besteuerung
der Schaufenster beschränkte, tassa sulle insegne in Rom, nämlich
rund 303000 L. i. J. 1911; in Genua erbrachten die Abgaben (ein-
schließl. der auf Photographien) rund 145000 L. (im gleichen Jahre) 1 ).
5. Die Steuern auf Schaustellungen und Lustbarkeiten,
auf die Herstellung von kohlensaurem Wasser (Gasseusen),
auf Fahrräder und Kraftfahrzeuge.
Die Steuern auf Schaustellungen und Lustbarkeiten
(tasse sugli spettacoli e sui trattenimenti pubblici) und auf die Her
stellung von kohlensaurem Wasser (tassa sulla fabbricazione
delle acque gassose) gingen zufolge des Gesetzes vom 23. Januar 1902,
N. 25 (Art. 7) vom Staate auf die Gemeinden über, soweit sie den
Mehloktroi abschafften. Sie werden erhoben nach den bisher geltenden
staatlichen Gesetzen und Reglements 2 ).
Die Lustbarkeitsabgabe beträgt 10 °/ 0 der Bruttoeinnahmen
der Theater, Kinos und sonstigen öffentlichen Vergnügungsveran
staltungen 8 ). Sie ist ihrer Natur nach eine Aufwand- und zwar
Luxussteuer, insofern sie die Teilnehmer treffen will, sie wird je
doch nicht selten auf dem kleinen Unternehmer und Artisten liegen
bleiben.
Die Abgaben erbrachten i. J. 1911 in Mailand 184147 L. (davon
47 986 L. auf Kinos), in Turin 132 779 L. (36 291 L. auf Kinos), in
Genua 82 558 L. (26 735 L. auf Kinos).
Die Gasseusenabgabe beträgt 4 L. pro Hektoliter. Ihr Ge
samterträgnis i. J. 1912 war 519 821 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in
Mailand 50 635 L., in Genua 24 252 L.
*) Nach dem Annuario delle Cittä it. 1913/14 S. 164 f.
2 ) Lustbarkeitssteuer: Ges. v. 4. Juli 1897 (N. 414); Gasseusensteuer: Ges. v.
3. Juli 1864 (n. 1827), geändert durch Dekret v. 28. Juni 1866 (3018).
3 ) Art. 68 des Ges. v. 1897.