zufechten. Diese Einigungsämter sind nach dem Gesetze vom 18. De—
zember 1919, St.G.eBl. Nr. 16 ex 1920, errichtet; in ihren Senaten
sungieren ein richterlicher Vorsitzender und mindestens je ein Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der wichtigste Zweig der Tätigkeit
der Einigungsämter ist die Rechtsprechung über alle aus dem Be—
triebsrätegesetz sich ergebenden Rechtsstritke. Für die Mitglieder der
Hetriebsrate ist, im Hinblicke auf ihre Stellung als Vertrauensmänner
der Arbeiterschaft eines Betriebes, bezüglich der Unabhängigkeit und
Sicherheit ihrer Stellung, so wie dies in Deutschland und der Seccho—
slovakei der Fall ist, entsprechend vorgesorgt.
a., Das außerordenthbiche Küundigungsrecht, das
Recht, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige ordnungsmäßige Kün—
digung zur Auflösung zu bringen, also das Recht der vorzeitigen Auf—
ösung des Arbeitsverhältnisses muß der Gesetzgeber trotz des berech—
igten Schutzes gegen vorzeitige und plötzliche Lösung des Arbeitsver⸗
haͤltnisses unter ganz besonderen Umständen vorsehen, da Verhältnisse
intreten können, unter welchen es einer der beiden Vertragsparteien
einfach nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzu—⸗
etzen; der Gesetzgeber wird aber die Gründe für eine solche vorzeitige
Lösung des Arbeitsverhältnisses unter reiflichster Überlegung festzu—
legen haben; er wird nur „wichtige Gründe“, wie der mehrfach zitierte
z 1168 des a. b. G. fie nennt, als Auflösungsgründe gelten lassen
dürfen. (Bei den arbeitsordnungspflichtigen Betrieben muß nach
I884 G.O. die Arbeitsordnung auch Bestimmungen enthalten über
„die Fälle, in welchen das Arbeitsverhältnis sogleich aufgelöst werden
kann“.) Wenn der Gesetzgeber die zur sofortigen Auflösung des Ar—
beitsverhältnisses berechtigenden Gründe im Gesetze selbst anführt,
also taxativ aufzählt, schafft er zwar in diesen Belangen eine gewiß
wünschenswerte Rechtssicherheit, aber bei der Vielgestaltigkeit der
Lebens- und Wirtschaftsberhältnisse besteht in diesent Falle die Ge—
fahr, daß der Gesetzgeber sich in eine sehr weitgehende Kasuistik einläßt,
—R doch alle Möglichkeiten, die eintreten können, erfassen zu können.
der Gesetzgeber wird sich daher damit begnügen müssen, besonders
wpische Foͤlle bzw. Auflösungsgründe narrativ im Gesetze anzuführen,
ber auch sonstige „wichtige Gründe“ zuzulassen, über deren Vorhanden—
sein dann im Streitfalle durch die dazu berufene Stelle zu entscheiden
ein wird. Diesen Weg geht das Händlungsgehilfengesetz und das
Büterbeamtengesetz.
Das Handlungsgehilfengesetz bestimmt:
825: Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit
tingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung
8 Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst
rden.