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Die Sammelunternehmung
teilung berechnete Interessengemeinschaft, 5. die kartellmäßige Zu-
sammenfassung oder Syndizierung, die nicht eine Vergemeinschaftung
der Interessen, sondern nur eine Regulierung der zusammenstoßenden
Interessen der Einzelunternehmungen, besonders eine Regelung der
Preisbildung und der Absatzverhältnisse, beabsichtigt, und 6. die
genossenschaftliche Zusammenfassung in den Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften. Letztere Gruppe gehört aber überhaupt nicht hieher,
weil sie nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern unmittelbar bestimmte
wirtschaftliche Bedürfnisse der vereinigten Genossen (Erzeuger oder
Verbraucher) befriedigen soll. Im allgemeinen wird aber der ursprüng-
liche Einteilungsgrund nicht festgehalten, denn die anfängliche rechtliche
Gliederung nach Eigentum und Besitz, Sachkapital und Effektenkapital
biegt plötzlich in eine solche nach wirtschaftlichen Zwecken um.
6. Die Sammelunternehmung
Obzwar es im allgemeinen der Vorteil einer Unternehmung gebietet,
die Erzeugung auf wenige und vollausgenützte Betriebe zu beschränken,
so gibt es doch Fälle, in denen im Interesse der Erweiterung des Absatzes
an die Gründung oder Erwerbung neuer Betriebe geschritten werden
muß. Nach manchen fremden Ländern ist die Ausfuhr der Erzeugnisse
durch die Zoll- und Frachtverhältnisse so erschwert, daß es sich als
zweckmäßig erweist, dortselbst einen Betrieb einzurichten, der wenigstens
gewisse Vollendungsarbeiten an den zugeführten und zoll- und fracht-
tarifarisch gewöhnlich günstiger behandelten Bestandteilen vornimmt.
Die Entstehung von Zollindustrien als Folge von Zollerhöhungen ist
eine bekannte Erscheinung. Aber auch innerhalb eines Landes erfordert
die Art des Erzeugnisses oder der Leistung, welche die Herstellung an
den Verbrauchsort bindet, eine Dezentralisierung der Betriebe, wie
die Versorgung mehrerer Städte mit Gas, Elektrizität, Straßenbahnen
usw., soweit noch nicht eine Kommunalisierung Platz gegriffen hat.
Derartige Unternehmungen erweitern ihren Wirkungskreis oft ebenfalls
auf das Ausland. Viele Beispiele hiefür bieten die Vereinigten Staaten
von Amerika, die Schweiz und Belgien.
Eine solche Sammelunternehmung ist in verschiedenen Formen
denkbar. Jede Einzel- oder Gesellschaftsfirma kann auf diese Weise
neue Betriebe gründen oder zukaufen, ohne an ihrer ursprünglichen
Form etwas zu ändern. Es ist aber nicht notwendig, die gewünschten
neuen Betriebe selbst zu besitzen, sondern es genügt, sie im Wege der
Unternehmungen, zu denen sie gehören, zu beherrschen. Dann führt
die Absicht der Vereinigung von Betrieben zu einer Vereinigung von
Unternehmungen in der Form einer Haltegesellschaft (holding company),
die nur eine Kapitalksbeteiligung an fremden Unternehmungen gleicher