fullscreen: Die wirtschaftliche Konzentration

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Die Sammelunternehmung 
teilung berechnete Interessengemeinschaft, 5. die kartellmäßige Zu- 
sammenfassung oder Syndizierung, die nicht eine Vergemeinschaftung 
der Interessen, sondern nur eine Regulierung der zusammenstoßenden 
Interessen der Einzelunternehmungen, besonders eine Regelung der 
Preisbildung und der Absatzverhältnisse, beabsichtigt, und 6. die 
genossenschaftliche Zusammenfassung in den Erwerbs- und Wirtschafts- 
genossenschaften. Letztere Gruppe gehört aber überhaupt nicht hieher, 
weil sie nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern unmittelbar bestimmte 
wirtschaftliche Bedürfnisse der vereinigten Genossen (Erzeuger oder 
Verbraucher) befriedigen soll. Im allgemeinen wird aber der ursprüng- 
liche Einteilungsgrund nicht festgehalten, denn die anfängliche rechtliche 
Gliederung nach Eigentum und Besitz, Sachkapital und Effektenkapital 
biegt plötzlich in eine solche nach wirtschaftlichen Zwecken um. 
6. Die Sammelunternehmung 
Obzwar es im allgemeinen der Vorteil einer Unternehmung gebietet, 
die Erzeugung auf wenige und vollausgenützte Betriebe zu beschränken, 
so gibt es doch Fälle, in denen im Interesse der Erweiterung des Absatzes 
an die Gründung oder Erwerbung neuer Betriebe geschritten werden 
muß. Nach manchen fremden Ländern ist die Ausfuhr der Erzeugnisse 
durch die Zoll- und Frachtverhältnisse so erschwert, daß es sich als 
zweckmäßig erweist, dortselbst einen Betrieb einzurichten, der wenigstens 
gewisse Vollendungsarbeiten an den zugeführten und zoll- und fracht- 
tarifarisch gewöhnlich günstiger behandelten Bestandteilen vornimmt. 
Die Entstehung von Zollindustrien als Folge von Zollerhöhungen ist 
eine bekannte Erscheinung. Aber auch innerhalb eines Landes erfordert 
die Art des Erzeugnisses oder der Leistung, welche die Herstellung an 
den Verbrauchsort bindet, eine Dezentralisierung der Betriebe, wie 
die Versorgung mehrerer Städte mit Gas, Elektrizität, Straßenbahnen 
usw., soweit noch nicht eine Kommunalisierung Platz gegriffen hat. 
Derartige Unternehmungen erweitern ihren Wirkungskreis oft ebenfalls 
auf das Ausland. Viele Beispiele hiefür bieten die Vereinigten Staaten 
von Amerika, die Schweiz und Belgien. 
Eine solche Sammelunternehmung ist in verschiedenen Formen 
denkbar. Jede Einzel- oder Gesellschaftsfirma kann auf diese Weise 
neue Betriebe gründen oder zukaufen, ohne an ihrer ursprünglichen 
Form etwas zu ändern. Es ist aber nicht notwendig, die gewünschten 
neuen Betriebe selbst zu besitzen, sondern es genügt, sie im Wege der 
Unternehmungen, zu denen sie gehören, zu beherrschen. Dann führt 
die Absicht der Vereinigung von Betrieben zu einer Vereinigung von 
Unternehmungen in der Form einer Haltegesellschaft (holding company), 
die nur eine Kapitalksbeteiligung an fremden Unternehmungen gleicher
	        
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