Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Zu Abs. 1. § 10. 
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solche Formulierung des Spruchs würde aber dort, wo das Eink.StG. nur die 
Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dem Steuersätze einer Steuerstufe 
kennt, mit dem Ges. nicht konform sein und dürfte daher in solchen Ländern 
auch nicht üblich gewesen sein. Insoweit ist Maß manns Polemik gegen Stier- 
So mlo im St.A. 1918, 327 beizutreten. 
3. Die Hinzurechnung «ach § 6 hat zu dem nach § 10 Abs. 1 auf den 
Mindestbetrag der Einkommensteuerstufe herabgesetzten, nicht zu dem tatsäch 
lich ermittelten Friedenseinkommen zu geschahen. Das ergibt sich aus der Alle 
gierung nicht nur der §§ 4, 5, sondern auch des § 10 hinter den Worten „vor 
dem Kriege veranlagten Einkommen" int § 6. 
Wie steht es aber bei Anwendung des §9? Maß mann (im St.A. 1918, 
327)und Koppe-Barnhagen (KAG. 1919 S.269) beantworten die Frage i. S. 
der Hinzurechnung des Diensteinkommens zu dem Stufenmindestbetrage, die 
Schriftleitung des St.A. o. a. O. in dem der Hinzurechnung zu dem tatsäch 
lichen Einkommen und der Herabsetzung der sich ergebenden Summe auf den 
Mindestbctrag der Stufe, in die jene Summe von steuerpflichtigem Einkommen 
und Dicnsteinkommen fällt. Der pr. Finanzminister hat sich in einem Erlaß 
vom 25. Nov. 1918 (Finanz-Ministerialblatt S. 378) mit Recht in demselben Sinne 
wie Maßmann ausgesprochen. Für die entgegengesetzte Ansicht spricht zwar 
folgendes: Im § 9, der denn auch nicht, wie § 6, von einer „Hinzurechnung" des 
Diensteinkommens zu dem einkommensteuerpflichtigen Einkommen, sondern von 
der „Berücksichtigung" jenes bei Feststellung des Kriegseinkommens spricht, 
handelt es sich, anders wie im § 6, um eine Berichtigung der Einkommen 
steuerveranlagung, wenn auch nur durch Berücksichtigung dieser außer An- 
satz gebliebenen Bezüge. Dann aber wäre § 10 Abs. 1 erst anzuwenden, nachdem 
das sich einschließlich der Dienstbezüge ergebende Einkommen, nach dem der 
Abgabepflichtige zur Eink.St. veranlagt sein würde, wenn das Diensteinkommen 
nicht steuerfrei wäre, und die Steuerstufe, in die jenes erhöhte Einkommen 
fällt, festgestellt ist. War z. B. ein Offizier in Preußen nach einem Privatein 
kommen von 15 450 M. zur Eink.St. veranlagt und beträgt sein nach § 9 zu be 
rücksichtigendes Diensteinkommen 10 520 M., so wäre sein Kriegseinkommen 
auf 25 501 M., nicht auf (14 501 + 10 520 =) 25 021 M. zu beziffern. Aber 
das einkommensteuerpflichtige Einkommen plus Diensteinkommen ist kein Ein 
kommen, nach dem der Abgabepflichtige in einer Steuerstufe zur Eink.St. ver 
anlagt ist, und hat eine Veranlagung des Offiziers zur Eink.St. überhaupt nicht 
stattgefunden, dann ist der § 10 seinem Wortlaut nach gar nicht anwendbar. An 
wendung verträgt er danach nur hinsichtlich desjenigen Einkommens, nach dem 
eine endgültige Veranlagung zur Eink.St. stattgefunden hat, und das ist nur 
das Einkommen ohne Berücksichtigung des § 9. Der Ansicht des pr. Finanz 
ministeriums ist also beizupflichten. 
4. Ist der Abgabepflichtige mit den Bestandteilen seines Einkommens in 
mehrere« Ländern zur Eink.St. veranlagt, und sind daher die den Beran- 
lagungen zugrunde gelegten Teileinkommen zusammenzurechnen, so, ist der § 10 
Abs. 1 auf die einzelnen Veranlagungen anzuwenden ; denn die Zusammenzählung 
der Ergebnisse der Veranlagungen nach den Teileinkommen ist keine solche nach 
dem Gesamteinkommen, geschweige denn eine „endgültige", und es wäre ja auch 
nicht abzusehen, die Stufen welches Eink.St.Gesetzes auf das Gesamteinkommen 
anzuwenden wären. War z. B. ein Abgabpflichtiger in Preußen nach einem 
Einkommen von 37 480 und in Bayern nach einem solchen von 24 800 M. ver- 
anlagt, so gilt als festgestellt ein Einkommen von 36 501 + 24 501 — 61 002 M. 
5. Hat eine rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens 
nicht stattgefunden, so gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen der Steuer-
	        
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