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der Tabakindustrie niemals bekämpfte Schärfe der Straf
vorschriften die Standfestigkeit des Wertzollbaus wesent
lich gewonnen hat.
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Von technischem und wirtschaftlichem Allgemeininter
esse könnte es noch sein, des Näheren auf zwei Erweite
rungen einzugehen, die der Gesetzentwurf vor seiner schließ-
lichen Annahme erfuhr. Die eine war die dem Bundesrat
erteilte Befugnis, für die „Abgabe von Tabak in kleinen
Mengen" Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuzu
lassen, nach welcher die Feststellung des Zollzuschlages
(Wertzolles) erst beim Übergange des Tabaks in die Hände
des Verarbeiters erfolgen sollte. Die andere Erweiterung
war die Anwendung der Wertverzollung auch auf aus
ländische Zigarren.
Die erste der beiden Erweiterungen lag im Interesse
des Kleingewerbes. Indem nämlich der vom Verarbeiter
dem Verkäufer zu zahlende Preis die Grundlage der
Wertermittelung bildet, indem es dadurch geboten war,
die Zollzuschlagsfeststellung auf den Zeitpunkt zu ver
legen, zu welchem das Zollgut in die Hände des Ver
arbeiters übergeht, war damit die Notwendigkeit gegeben,
das Zollgut nicht ohne vorangegangenen Verkauf an
einen Verarbeiter in den freien Verkehr treten zu lassen.
Indessen gehörte es vielfach zu den Gewohnheiten der
Kleingewerbetreibenden, den von ihnen benötigten Roh
stoff nur in kleinen, nur dem Vedarfe mehrerer Tage