Full text: National banking under the Federal Reserve System

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487—488. Appretur«, und Losungs-Verfahren. 
das Zollgebiet zurückgebrachte Waare der Schlußamtshandlung des Ap 
pretursverfahrens unterzieht. (Vdgb. 1856, Nr. 31.) 
bb) Behandlung d e s 3 u w a ch s e s und Abfalles bei Appretur«- 
Waaren. 
488. Ist das Gewerbsverfahren, für welches die Einfuhr zur 
Zubereitung. Umstaltung oder Veredlung geschieht, so beschaffen, das; 
sich bei demselben ein Zuwachs oder Abfall am Gewichte oder Um 
fange der Waare ergeben muß und steht der Zuwachs oder Abfall, 
der bei der Zurücksendung an dem Gegenstände wahrgenommen wird, 
mit der Beschaffenheit dieses Verfahrens im Einklänge, so hat die m 
Abfall oder Zuwachs gekommene Menge an der zollfreien Behand 
lung Theil zu nehmen. Wird zwar erkannt, daß der Gegenstand der 
selbe sei, dem der Vorbehalt der zollfreien Zurückbringung zugestan 
den worden ist. überschreitet aber der Zuwachs oder Abfall das dem 
angeordneten Verfahren angemessene Verhältniß, so ist von der in 
dem Zollgebiete gebliebenen Menge der Einfuhrzoll, (im Verkehre mu 
Dalmatien aber nur dann, wenn der Betrag 5 kr. überschreitet). 
(Bdgb. 1857, Nr. 20.) 
von den zugesetzten Stoffen aber der Ausfuhrzoll einzuheben. 
Der Ausgangszoll ist auch in dem Falle zu entrichten, wenn 
die eingeführte Waare mit gesondert ersichtlichen, einem Ausfuhrzölle 
unterliegenden Gegenständen, die sich bei der Einfuhr nicht an der 
selben befanden, in Verbindung gesetzt wurde. (§. 29 B. B.) 
Außer Anschlag sind jedoch zu lassen: , „ , . t . , 
1. Zusätze und Beimengungen, die aus der Beschaffenheit des 
angemeldeten Gewerbsverfahrens hervorgehen und so unbedeutend sind, 
daß ihr Werth den zehnten Theil des Werthes der zubereiteten oder 
umgestalteten Stoffe nicht überschreitet, und 
2. Abfälle, die sich bei dem angewendeten Verfahren ergebe» 
und entweder ganz ohne oder von unbedeutendem Werthe sind. 1 
Glaubt die Partei, daß - das Amt das stattgefundene Gewerbs- 
verfahren und dessen Folgen nicht richtig aufgefaßt habe, so sind zwe> 
unbefangene Sachverständige beizuziehen und ihr Gutachten der Be 
handlung der Waare zum Grunde zu legen, so ferne sich nicht de>» 
Amte dagegen wichtige Bedenken ergeben, in welchem Falle die Ent 
scheidung der Bezirksbehörde einzuholen wäre. 
^ ' (8. 278 A. U„ §. 182 A. U.) 
Auch im Verkehre mit deu Z o l l v e r e in s st anten und şş 
Italien sollen die durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder' 
Veredlung der Gegenstände entstandenen Gewichtsdifferenzen i" 
billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eiw 
Abaabenentrichtung nicht zur Folge haben. _ 
Vlg. v. 23. April 1867, Schlßp'.ot. z. Art. X; Bl«. v. 9. März şş' 
Schlßprot. Z. 5; Btg. v. 14. Suit 1868, Schlhprot. z. Art. III. 
Hierüber wurde Nachstehendes festgesetzt: . 
1. Gewichtsdifferenzen, welche sich bei den im bearbeUeten 
stände zur Wiederaus- und Wiedereingangs-Abfertigung gestellten
	        
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