sammenhang, da das Unternehmen Maffei's bekannt war, bevor
seine Schrift an die Oeffentlichkeit trat. Und als die verfäng
liche Schrift zum zweiten Mal gedruckt wurde, steigerte sich der
Eifer des Gegners. Im Jahre 1747 gingen von ihm nicht
weniger als drei Schriften aus: De iure divino et naturali
circa usuram; Vindiciae iuris divini et naturalis circa usuram
adversus opus novissime editum de usuris licitis et illicitis
Nicolai Broedersen, mit einer Dissertation über die Synode
von Vienne und ihre Decrete; Appendix trium opusculorum
in materia usurarum. H. Hurter, dessen Nomenclátor lite
rarios recent, theol. cath. Ill (1886), 84, ich die Kenntniß
von' diesen Schriften verdanke, bemerkt dazu, er würde noch
mehr veröffentlicht haben, wenn nicht Einhalt geboten worden
wäre. Aber der Senat von Venedig glaubte den Streit nicht
länger dulden zu sollen und legte beiden Theilen Still
schweigen auf.
So endigte dieser Streit. Er führte zu keiner Verständi
gung, war aber gleichwohl nicht ohne Bedeutung. Die neue
Anschauung wurde zwar von den Theologen und auch vom
Oberhaupt der Kirche abgelehnt; ihr Vertreter wurde aber nicht
censurirt, und man konnte diese Schonung als eine gewisse
Duldung seiner Lehre deuten. Maffei stand auch mit seiner
Auffassung in keiner Weise allein; nicht bloß ein großer, ja
wohl der größere Theil der Laienwelt dachte ebenso, sondern
auch zahlreiche Geistliche, besonders die in der Seelsorge be-
sindlichen, die im Verkehr mit dem Leben ein anderes Urtheil
über das Darlehen gewannen, als die Schnle lehrte. Maffei
unterläßt nicht, in seinem Schreiben an den Papst bei der
zweiten Ausgabe seiner Schrift den Umstand nachdrücklich zu
betonen. So konnte es der Lehre auch fortan nicht leicht an
einer öffentlichen Vertretung fehlen.
2. In meiner Geschichte des kirchlichen Zinsverbotes, S. 68,