das Öffentliche Interesse in Wirtschaftszweigen mit be-
schränkten Wettbewerbsverhältnissen notfalls durch Auf-
sicht wahrzunehmen, grundsätzlich besser als die bei uns
verbreitete Tendenz, diesem Ziel durch Ausdehnung der
eigenen wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand
zustreben zu wollen.
Eine andere Frage ist, was von den mit dem KWG.
angestrebien Zielen erreicht und was nicht erreicht
ist. — Erreicht ist, ganz allgemein gesprochen, die Mög-
lichkeit regelmäßiger, vielfach aufklärend und beruhigend
wirkender Aussprache zwischen den Beteiligten und damit
ler Ansatz zu einer Art von Gemeinschaftsgeist,
der wirtschaftlich und ‚psychologisch wertvoll ist, ‚weil as
zegenseitige Verständnis unter den Parteien dadurch er-
leichtert wird. Erreicht ist zugleich, daß jetzt in den oberen
Organen der Kohlenwirtschaft und in ihren Geschäfts-
führungen eine Gruppe nicht einseitig interessierter kohlen-
wirtschaftlicher Sachverständigen zur Verfügung steht, die
auch bei der Regelung von Streitigkeiten innerhalb der
ainzelnen Syndikate, zwischen den Syndikaten, zwischen
Syndikat und Handel und zwischen diesen und den
Genossenschaften mehrfach erfolgreich mitwirken konnten.
Erreicht sind ferner gewisse Regelungen zur Vermeidung
unwirtschaftlichen Wettbewerbs, unwirtschaftlicher Trans-
porte und dergl., sowie — durch die technischen Aus-
schüsse des Reichskohlenrats — eine Verbreitung
des Verständnisses für technisch-wirt-
Schaftliche, insbesondere energiewirt-
schaftliche Fragen. Endlich ist neben der Oeffent-
lichkeit der Kohlenpreise ihre Niedrighaltung und Stetigkeit
srreicht; wie weit das wirklich‘ ein volkswirtschaiftlicher
Vorteil ist. sei noch unten behandelt. ;
Was ist nicht erreicht?
Die wirtschaftliche Selbstverwaltung
der beteiligten Kreise. — Sie wurde auf dem
wichtigsten Gebiete, nämlich in der Preispolitik, problema-
tisch, als die Vorstellung sich verbreitete, man könne
innerhalb oder neben der Wirtschaftspolitik eine nahezu
autonome Sozialpolitik betreiben; sie wurde ganz
Nusorisch, als in der Praxis der Schlichtungsverfahren die
staatliche Zwangsfestsetzung der Arbeitskosten, d. h. der
größten Selbstkostenkomponente, erfolgte. Dieser durch
lie Zuständigkeit zweier verschiedener Reichsressorts ver-
stärkte Dualismus schaltete die wirtschaftliche
Selbstverwaltung aus und legte die Entscheidung
in den wichtigsten Fragen durch das Vetorecht des Reichs-
wirtschaftsministeriums in die Hand der Behörde
Wenn wirtschaftliche Verhandlungen regelmäßig durch
Staatlichen Machtspruch abgeschlossen werden, kann er-
fahrungsmäßig das Verantwortungsgefühl der Parteien be-
jenklich gelähmt werden, die Taktik das .Primat über
die Sache erhalten und der natürliche Ausgleich der Wirt-
schaftskräfte verfälscht werden. Uebrigens liegt es bei der
Zwangssyndizierung ähnlich. Es ist immer bedenklich, wenn
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