thumbs: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Aufsuchen solcher Mineralien unter seinem Eigentum zu verwehren, er 
muß es sich gefallen lassen, wenn die Staatsbehörde auf oder unter 
seinem Oberflächeneigentum einem Anderen sogar ohne Benachrich 
tigung oder Entschädigung das Bergwerkseigentura verleiht. Diese 
Trennung des Bergbaues vom Grundeigentume, welche auch die Grundlage 
sowohl des französischen Berggesetzes vom 21. April 1810 wie des 
Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bildet, wird 
ihrem geschichtlichen Ursprünge nach in Zusammenhang gebracht mit 
den Rechtsinstituten des Bergregals und der Bergbaufreiheit. 
Im allgemeinen wird unter dem Bergregale das dem Staate oder 
dem Staatsoberhaupte züstehende Recht verstanden, mit Ausschluß aller 
anderen und äuch des Oberflächeneigentümers, über die Bergwerks 
mineralien verfügen zu dürfen 1 . Wie das Wort ergibt, stand das 
Bergregal ursprünglich dem rex zu. Im Mittelalter schob sich zwischen 
den König und den Grundbesitzer, dessen Rechte durch das Bergregal 
beschränkt wurden, der Feudalherr ein. Der Streit über das Recht an den 
Bergwerksmineralien wurde zwischen dem König, dem Feudalherrn und 
dem Grundbesitzer in den verschiedenen Ländern mit verschiedenem 
Ausgange ausgefochten. In England siegte der Grundbesitzer über 
König und Feudalherr, in Frankreich der König über Feudalherr und 
Grundbesitzer und in Deutschland der zum Landesherrn emporsteigende 
Feudalherr über König und Grundbesitzer. 
Vorbehaltlich weiterer Ausführungen soll schon jetzt der Satz 
aufgestellt werden, daß das Bergregal da anzunehmen ist, wo das Recht 
zum Bergbaubetriebe nicht vom Grundeigentümer, noch vom Okkupanten 
oder Finder der Bergwerksmineralien kraft deren eigenen Rechts, sondern 
vom Staate ausgeht. Das Bergregal setzt nicht voraus, daß der Staat 
allen Bergbau allein betreibt, sondern nur, daß alles Recht zum Bergbau 
betrieb von ihm ausgeht, daß niemand außer ihm kraft eigenen Rechts, 
vielmehr jeder nur kraft des ihm vom Staate verliehenen Rechts Bergbau 
betreiben darf. Das Bergregal unterscheidet sich von einer polizeilichen 
Konzession oder polizeilichen Erlaubnis dadurch, daß diese nicht ein 
noch fehlendes Recht (positiv) schaffen, sondern nur (negativ) aussprechen, 
daß dem Betriebe kein polizeilicher Hintergrund entgegensteht. 
Unter der Bergbaufreiheit wird im allgemeinen das jedem zustehende 
Recht verstanden, überall, selbst unter eines anderen Grund und Boden 
nach Bergwerksmineralien zu suchen und die aufgefundenen nach vor 
1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98. Boehlau, De regalium notione 
et de salinarum jure regali p. 3, 4.
	        
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