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Aufsuchen solcher Mineralien unter seinem Eigentum zu verwehren, er
muß es sich gefallen lassen, wenn die Staatsbehörde auf oder unter
seinem Oberflächeneigentum einem Anderen sogar ohne Benachrich
tigung oder Entschädigung das Bergwerkseigentura verleiht. Diese
Trennung des Bergbaues vom Grundeigentume, welche auch die Grundlage
sowohl des französischen Berggesetzes vom 21. April 1810 wie des
Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bildet, wird
ihrem geschichtlichen Ursprünge nach in Zusammenhang gebracht mit
den Rechtsinstituten des Bergregals und der Bergbaufreiheit.
Im allgemeinen wird unter dem Bergregale das dem Staate oder
dem Staatsoberhaupte züstehende Recht verstanden, mit Ausschluß aller
anderen und äuch des Oberflächeneigentümers, über die Bergwerks
mineralien verfügen zu dürfen 1 . Wie das Wort ergibt, stand das
Bergregal ursprünglich dem rex zu. Im Mittelalter schob sich zwischen
den König und den Grundbesitzer, dessen Rechte durch das Bergregal
beschränkt wurden, der Feudalherr ein. Der Streit über das Recht an den
Bergwerksmineralien wurde zwischen dem König, dem Feudalherrn und
dem Grundbesitzer in den verschiedenen Ländern mit verschiedenem
Ausgange ausgefochten. In England siegte der Grundbesitzer über
König und Feudalherr, in Frankreich der König über Feudalherr und
Grundbesitzer und in Deutschland der zum Landesherrn emporsteigende
Feudalherr über König und Grundbesitzer.
Vorbehaltlich weiterer Ausführungen soll schon jetzt der Satz
aufgestellt werden, daß das Bergregal da anzunehmen ist, wo das Recht
zum Bergbaubetriebe nicht vom Grundeigentümer, noch vom Okkupanten
oder Finder der Bergwerksmineralien kraft deren eigenen Rechts, sondern
vom Staate ausgeht. Das Bergregal setzt nicht voraus, daß der Staat
allen Bergbau allein betreibt, sondern nur, daß alles Recht zum Bergbau
betrieb von ihm ausgeht, daß niemand außer ihm kraft eigenen Rechts,
vielmehr jeder nur kraft des ihm vom Staate verliehenen Rechts Bergbau
betreiben darf. Das Bergregal unterscheidet sich von einer polizeilichen
Konzession oder polizeilichen Erlaubnis dadurch, daß diese nicht ein
noch fehlendes Recht (positiv) schaffen, sondern nur (negativ) aussprechen,
daß dem Betriebe kein polizeilicher Hintergrund entgegensteht.
Unter der Bergbaufreiheit wird im allgemeinen das jedem zustehende
Recht verstanden, überall, selbst unter eines anderen Grund und Boden
nach Bergwerksmineralien zu suchen und die aufgefundenen nach vor
1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98. Boehlau, De regalium notione
et de salinarum jure regali p. 3, 4.