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wdden uüber diese Programme soll die Reichsarbeitsverwaltung im Einvernehmen mit den Regie⸗
Angen der Länder treffen, die Programme sollen der Ministerialkommission fuͤr Arbeitsbeschaffung
ur Kenntnis gebracht werden. Ich bin bereit, für die Durchführung der Notstandsarbeiten, die in
diesen Programmen enthalten sind, den beteiligten Ländern über die bereits verteilten 100 Mil—
lionen HN. hinaus Reichsmittel in Höhe von insgesamt 80 Millionen A. zur Verfügung zu stellen,
soweit die schon bereitgestellten Mittel nicht ausreichen und das Land in der Lage ist, einen entsprechen⸗
den Betrag aus eigenen Mitteln aufzuwenden. Die Beträge, die den einzelnen beteiligten Ländern zu—
gewiesen werden, wird die Reichsarbeitsverwaltung gleichzeitig mitteilen.
IV. Die Erleichterung des Geldmarkts, die im Laufe des Jahres eingetreten ist, ermöglicht es, den
Wirkungsgrad der Mitltel der produktiven Erwerbslosenfürsorge auch noch auf einem anderen Wege
zu erhoͤhen. In vielen Fällen werden öffentliche Körperschaften in der Lage sein, sich die Kredite, die sie
ur Bucchführung von Unternehmungen benötigen, selbst zu beschaffen, vorausgesetzt, daß die Verzinsung
fie in ertkaͤglicher Weise belastet. Es erscheint daher richtig, aus Mitteln der produktiven Erwerbs—
losenfürsorge den Trägern derartiger Arbeiten in geeigneten Fällen durch Zuschlsse zu dem Zinsauf⸗
wand die Sinslast zu erleichtern. Da Erfahrungen über diese Form produktiver Erwerbslosenfürsorge
bisher nicht vorliegen, halte ich es für nötig, sie zunächst auf umfangreiche Arbeiten von besonderem
bolkswirtschaftlichen Wen zu beschrͤnken. Bie Zinsverbilligung, die auf diese Weise ge—
waͤhrt wird, wird in der Regel eine Senkung der Zinsen um 4v. H„die Frist, für die sie gewährt
wirb, eine Dauer von 3 Jahren nicht übersteigen können. Bedingung für eine derartige Beihilfe muß
natürlich sein, daß die Durchführung der Arbeit eine merkliche Entlastung des Arbeitsmarktes zur
Folge haͤt, dies ist nach Möglichkeit durch besondere Bindungen des Trägers der Arbeit sicherzustellen
Aim mindesten muß erreicht werden, daß die Arbeitskräfte, die bei dem Unternehmen neu eingestellt
verden, abgesehen von der nötigen Anzahl von Stammarbeitern / vom öffentlichen Arbeitsnachweis ent⸗
ommen webden Eiue solche Verwendung der Mittel der produktiven Erwerbslosenfürsorge ist nach
832 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge zulässig. Diese Regelung hat nur so lange Gel—
Amg, als sich nicht aus der weiteren Entwicklung des Geld⸗ und Anleihemarktes finanz— oder währungs
holitische Bedenken gegen die Aufnahme der Anleihen ergeben
Dieser Erlaß wird im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht
In Verkretung
Dr. Geib