II. Beschäftigung fremder Kinder § 5.
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rische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes (§ 142) kann diese Beschäftigung für
alle oder einzelns Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere
Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die
letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne
Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die
Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher
die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden
zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung
stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den
öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Be
schäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen einge
schränkt worden ist, durch letztere, im übrigen von der
Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für ver
schiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäfti
gung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäfts
betriebe von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende
Anwendung.”
4. In Verkehrsgewerben: Hierher gehören alle Betriebe, die sich
mit der Beförderung von Personen oder Sachen, zu Wasser und zu Lande
befassen. Z. B. Droschken-, Omnibus-, Pferdebahn-, Dampfschiffahrtsbetrieb,
das Gewerbe der Dienstmänner und Kofferträger. Streitig ist ob der Betrieb
öffentlicher Fähren nach § 6 Gew.Ordn. ein gewerblicher ist. Rohmer
S. 814 und Neukamp S. 17. Ebenso bestritten ist, ob die Eisenbahn
unternehmungen zum Verkehrsgewerbe im Sinne des § 1051 Abs. 1
Gew.Ordn. zu zählen sind. Rohmer S. 814 Anm. 4; v. Rohrscheidt S. 56;
v. Schulz, Kommentar zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33, 34 und 190; ferner
„Das Gewerbegericht Berlin" S. 40ff. und 45ff. Der staatliche Post-und
Telegraphenbetrieb fällt nicht unter die Gew.Ordn. Spangenberg S. 53.
Wenn im Verkehrsgewerbe Kinder nur mit Botengängen oder mit dem Aus
tragen von Waren beschäftigt werden, so ist diese Beschäftigung (8 8) zu
lässig. Neukamp S. 18.
ö- Zum § 105 i Abs. 1 Gew.Ordn. vgl. noch v. Landmann-Rohmer
Bd. II S. 82 ff.
6. Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden:
Vgl. Anm. 12 zu § 4 und Anm. 3 zu 8 7.