Full text: Factures consulaires et certificats d'origine

Das Bergbauschiedsgericht entscheidet ausschließlich auch in Lohn— 
und Gehaltsangelegenheiten, Disziplinarbeschwerdesachen und über die 
Entlassung von Arbeitnehmern von Betrieben, bei denen kein Betriebs— 
rat besteht. 
Die Zusammensetzung des Bergbauschiedsge— 
richtes ist in der Weise geregelt, daß es aus zwei Vertretern der 
Unternehmer besteht, aus zwei Vertretern der Angestellten, zwei Ver— 
tretern der Arbeiter und einem Vorsitzenden, der ebenso wie sein 
Stellvertreter von den Beisitzern gewählt wird; Vorsitzende kann nur 
ein Berufsrichter des Sprengels sein, für den das Schiedsgerichter— 
richtet ist. Wenn eine einmuͤtige Wahl nicht zustande kam, so wird 
der Vorsitzende vom Minister für öffentliche Arbeiten im Einverneh— 
men mit dem Justizminister bestellt, welchem in jedem Falle die Be— 
stätigung der Wahl zusteht. Beim Bergbauschiedsgerichte fungiert als 
ständiger fachlicher Beirat ein Vertreter des Revierbergamtes. 
Die einzelnen Fälle werden von paritätischen Senaten entschie— 
den, die aus je 2 Beisitzern von jeder beteiligten Gruppe zusamimen— 
gesetzt werden, die Zusammensetzung der Senate obliegt dem Vor— 
sitzenden. 
Die Beisitzer werden von den zuständigen Organisationen vor— 
geschlagen und vom Minister für öffentliche Arbeiten bestätigt, der 
den Vertreter des Revierbergamtes ernennt. Wenn die zufländige 
Organisation nicht binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufforderung 
einen Vorschlag für die Ernennung der Beisitzer erstattet, so ernennt 
der Minister für soziale Fürsorge die auf die betreffende Organisa— 
tion entfallende Zahl von Beisitzern (nach 8 3), 
Bezüglich der persönlichen Stellungder Beisitzer 
ist zu bemerken, daß dieselben und auch deren Ersatzmänner auf vier 
Jahre bestellt werden; sie geloben in die Hände des Vorsitzenden, daß 
sie ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben und das Amts- 
geheimnis wahren werden; das Amt ist ein Ehrenamt und haben die 
Beisitzer bloß Anspruch auf Vergütung der wirklichen Auslagen und 
des allfälligen Verdienstentganges. Die Auslagen der Arbeitnehmer— 
Beisitzer werden von dem zustaͤndigen Revierrate, jene der Arbeit— 
geber-Beisitzer von deren Organisation vergütet. Die Vergütungen 
der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Richter des Oberschiedsge⸗ 
richtes und der ständigen fachlichen Beiräte zahlt der Staat. Eine Eñt⸗— 
hebung von Beisitzern vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode 
hat durch den Minister fü öffentliche Arbeiten zu erfolgen bei dauern⸗ 
der Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust des Wahlrechtes in 
die Gemeindevertretung, ferner, wenn sich die Beschäftigung eines 
Beisitzers derart ändert, daß er nicht mehr berufen ist, die betreffende 
Gruppe zu vertreten oder wenn der Beisitzer aufhört, Mitglied der 
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