Das Bergbauschiedsgericht entscheidet ausschließlich auch in Lohn—
und Gehaltsangelegenheiten, Disziplinarbeschwerdesachen und über die
Entlassung von Arbeitnehmern von Betrieben, bei denen kein Betriebs—
rat besteht.
Die Zusammensetzung des Bergbauschiedsge—
richtes ist in der Weise geregelt, daß es aus zwei Vertretern der
Unternehmer besteht, aus zwei Vertretern der Angestellten, zwei Ver—
tretern der Arbeiter und einem Vorsitzenden, der ebenso wie sein
Stellvertreter von den Beisitzern gewählt wird; Vorsitzende kann nur
ein Berufsrichter des Sprengels sein, für den das Schiedsgerichter—
richtet ist. Wenn eine einmuͤtige Wahl nicht zustande kam, so wird
der Vorsitzende vom Minister für öffentliche Arbeiten im Einverneh—
men mit dem Justizminister bestellt, welchem in jedem Falle die Be—
stätigung der Wahl zusteht. Beim Bergbauschiedsgerichte fungiert als
ständiger fachlicher Beirat ein Vertreter des Revierbergamtes.
Die einzelnen Fälle werden von paritätischen Senaten entschie—
den, die aus je 2 Beisitzern von jeder beteiligten Gruppe zusamimen—
gesetzt werden, die Zusammensetzung der Senate obliegt dem Vor—
sitzenden.
Die Beisitzer werden von den zuständigen Organisationen vor—
geschlagen und vom Minister für öffentliche Arbeiten bestätigt, der
den Vertreter des Revierbergamtes ernennt. Wenn die zufländige
Organisation nicht binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufforderung
einen Vorschlag für die Ernennung der Beisitzer erstattet, so ernennt
der Minister für soziale Fürsorge die auf die betreffende Organisa—
tion entfallende Zahl von Beisitzern (nach 8 3),
Bezüglich der persönlichen Stellungder Beisitzer
ist zu bemerken, daß dieselben und auch deren Ersatzmänner auf vier
Jahre bestellt werden; sie geloben in die Hände des Vorsitzenden, daß
sie ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben und das Amts-
geheimnis wahren werden; das Amt ist ein Ehrenamt und haben die
Beisitzer bloß Anspruch auf Vergütung der wirklichen Auslagen und
des allfälligen Verdienstentganges. Die Auslagen der Arbeitnehmer—
Beisitzer werden von dem zustaͤndigen Revierrate, jene der Arbeit—
geber-Beisitzer von deren Organisation vergütet. Die Vergütungen
der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Richter des Oberschiedsge⸗
richtes und der ständigen fachlichen Beiräte zahlt der Staat. Eine Eñt⸗—
hebung von Beisitzern vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode
hat durch den Minister fü öffentliche Arbeiten zu erfolgen bei dauern⸗
der Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust des Wahlrechtes in
die Gemeindevertretung, ferner, wenn sich die Beschäftigung eines
Beisitzers derart ändert, daß er nicht mehr berufen ist, die betreffende
Gruppe zu vertreten oder wenn der Beisitzer aufhört, Mitglied der
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