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II. Öffentliche Versicherung.
1. Erstattung der Hälfte der geleisteten Beiträge bei Tod ohne Genuß
irgendwelcher Versichernngsleistungen;
2. Ruhegeld und Renten bei erheblicher Abkürzung der Wartezeit durch
Einzahlung der Prämienreserve.
Vom sechsten bis zehnten Jahre können eintreten:
3. Hinterbliebenenrenten sür alle Zwangsversicherten;
4. Ruhegeld für weibliche Versicherte;
5. Beitragserstattungen oder Leibrenten für weibliche Versicherte.
Erst vom elften Jahre ab treten dazu:
6. Ruhegeld für männliche Versicherte;
7. Hinterbliebenenrenten sür freiwillig Versicherte.
Welche Beträge im ersten Jahrzehnt zur Auszahlung kommen werden,
ist sehr schwer zu schätzen, da es großenteils von dem Maß der frei
willigen Versicherung mit abhängt.
Verwaltungskosten werden vom Anfang an erwachsen, wenn
auch nicht sogleich in der vollen Höhe. Die Begründnng des Gesetz
entwurfes rechnet auf die Dauer rund 5 % der Prämien für Unkosten.
Das würde bei drei Viertel Anrechnung auf die ersten zehn Jahre etwa
70 Mill. Mk. ausmachen.
Das Heilverfahren soll auch von Anfang an in Kraft treten
und eine sehr kräftige Anwendung finden. Richt nur die in der Gesctzes-
begründung vorgesehenen 5 °/o der Prämie sollen nach Regierungsabsichten
zunächst verwandt werden, sondern der doppelte Betrag; das ist zulässig,
weil in der Bruttoprämie von 8 °/o ein Gesamtanteil von 14^4 °/o für
Verwaltungs-, Heilkosten und Sicherheitszuschlag steckt. Es würden also
1913—22 rund 180 Mill. Mk. für Krankenbehandlnng, Bau von Heil
stätten und dergleichen zur Verwendung kommen.
Rechnen wir außer den Ausgaben
für Verwaltung und sonstige Unkosten . . 70 Mill. Mk.
sür Heilverfahren 180 „ „
noch für Versicherungsleistungen . . . 100 „ „
350 Mill. Mk.
so bleiben von den Einnahmen . . . . 1850 „ „
ohne Berücksichtigung von Zinsen.... 1500 Mill. Mk.
als Vermögensbestand. MiteinemsolchenVermögen von IV2 Milliarden
rechnete auch der Sachverständige der Regierung bei der Gesetzes
beratung.