Contents: Sittlichkeit in Ziffern?

(m Ehebruch erzeugte Kinder. 
2. Im Ehebruch erzeugte Kinder. 
Wenn die Unehelichkeitsstatistik auf der einen Seite, teils 
aus berechtigter Humanität, teils aus Ehrfurcht vor dem Buch- 
staben des Gesetzes, von ihrem wissenschaftlichen Recht, die 
Brautkinderziffern der Rubrik der Unehelichen zuzuzählen, ab- 
sieht, so erfaßt sie auf der anderen Seite, und zwar diesmal 
aus äußerer und innerer Unmöglichkeit, auch nicht die durch 
Ehebruch erzeugten und folglich in der, aber nicht aus der Ehe 
(in die sie nicht hineingehören) geborenen Kinder. Mit anderen 
Worten, die Unehelichkeitsstatistik kümmert sich auch nicht 
um die sogenannten Adulterini, welche die Frau Elster dem 
angetrauten Gemahl ins Nest legt, ohne daß dieser etwas davon 
zu merken braucht. Auch auf diese Kategorie profund unehe- 
licher Kinder leistet also die Unehelichkeitsstatistik, dieses 
Lieblingskind, oder, wie sie genannt wird, sedes primaria der 
Moralstatistik, Verzicht. 
Die Statistik verfährt wie das Gesetz26, Das wird aus der 
statistischen Behandlung der Geburten deutlich ersichtlich. 
Nach dem Gesetz gilt jedes in gültiger Ehe erzeugte Kind als 
ein eheliches. Auch wenn der Erzeuger dieses Kindes ein un- 
gültiger, ein außerehelicher Mann ist. Selbst wenn dieser Tat- 
bestand von allen beteiligten Seiten — Ehefrau, Ehemann, 
Ehebrecher — zugegeben wird. Ein derartiges Eingeständnis 
ändert juristisch nichts an der Ehelichkeit der Geburt?%*, Die 
2% Über die grundsätzliche Ehelichkeit der im Ehebruch erzeugten Kinder 
vgl. auch P. L. Lacretelle (ain6), Le Fils naturel. Roman Theätral, Paris 
(824, Bossange, p. 39. Dagegen ist bekanntlich juridisch der uneheliche 
Vater mit seinem Kinde „nicht verwandt“, Dieses Thema wird auch von 
Victor Margueritte in „Le Talion“ behandelt. 
%2 Es sei denn, daß — nach deutschem Recht — der legitime Mann sobald 
er von der Geburt des Kindes erfährt — und zwar ist die Klage gegen das 
Kind, nicht gegen die Mutter zu richten — Anfechtungsklage erhebt (B.G.B. 
5 1591—1600). Nach italienischem Recht kann der legitime Gatte überhaupt 
nur dann die Anerkennung des Kindes ablehnen, wenn er nachweislich in 
ler Empfäneniszeit vom 180. bis zum 300. Tage vor der Geburt des Kindes
	        
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