(m Ehebruch erzeugte Kinder.
2. Im Ehebruch erzeugte Kinder.
Wenn die Unehelichkeitsstatistik auf der einen Seite, teils
aus berechtigter Humanität, teils aus Ehrfurcht vor dem Buch-
staben des Gesetzes, von ihrem wissenschaftlichen Recht, die
Brautkinderziffern der Rubrik der Unehelichen zuzuzählen, ab-
sieht, so erfaßt sie auf der anderen Seite, und zwar diesmal
aus äußerer und innerer Unmöglichkeit, auch nicht die durch
Ehebruch erzeugten und folglich in der, aber nicht aus der Ehe
(in die sie nicht hineingehören) geborenen Kinder. Mit anderen
Worten, die Unehelichkeitsstatistik kümmert sich auch nicht
um die sogenannten Adulterini, welche die Frau Elster dem
angetrauten Gemahl ins Nest legt, ohne daß dieser etwas davon
zu merken braucht. Auch auf diese Kategorie profund unehe-
licher Kinder leistet also die Unehelichkeitsstatistik, dieses
Lieblingskind, oder, wie sie genannt wird, sedes primaria der
Moralstatistik, Verzicht.
Die Statistik verfährt wie das Gesetz26, Das wird aus der
statistischen Behandlung der Geburten deutlich ersichtlich.
Nach dem Gesetz gilt jedes in gültiger Ehe erzeugte Kind als
ein eheliches. Auch wenn der Erzeuger dieses Kindes ein un-
gültiger, ein außerehelicher Mann ist. Selbst wenn dieser Tat-
bestand von allen beteiligten Seiten — Ehefrau, Ehemann,
Ehebrecher — zugegeben wird. Ein derartiges Eingeständnis
ändert juristisch nichts an der Ehelichkeit der Geburt?%*, Die
2% Über die grundsätzliche Ehelichkeit der im Ehebruch erzeugten Kinder
vgl. auch P. L. Lacretelle (ain6), Le Fils naturel. Roman Theätral, Paris
(824, Bossange, p. 39. Dagegen ist bekanntlich juridisch der uneheliche
Vater mit seinem Kinde „nicht verwandt“, Dieses Thema wird auch von
Victor Margueritte in „Le Talion“ behandelt.
%2 Es sei denn, daß — nach deutschem Recht — der legitime Mann sobald
er von der Geburt des Kindes erfährt — und zwar ist die Klage gegen das
Kind, nicht gegen die Mutter zu richten — Anfechtungsklage erhebt (B.G.B.
5 1591—1600). Nach italienischem Recht kann der legitime Gatte überhaupt
nur dann die Anerkennung des Kindes ablehnen, wenn er nachweislich in
ler Empfäneniszeit vom 180. bis zum 300. Tage vor der Geburt des Kindes