Die Gruppe der Geschäftsmänner
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achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts kämpfte er unermüd
lich für die koloniale Expansion, und es gelang ihm schließlich,
die öffentliche Meinung Frankreichs dauernd für imperialistische
Ideen und Gefühle zu gewinnen. Er selbst nahm regen Anteil
an Unternehmungen in den Kolonien. Vielleicht trug dieses
dazu bei, indem es ihn in direkteste Berührung mit den Be
dürfnissen der Praxis brachte, seine grundsätzliche Gegnerschaft
gegen jede staatliche Einmischung ins Wirtschaftsleben für die
Kolonialpolitik ins gerade Entgegengesetzte : in einen entschie
denen Interventionismus zu verwandeln. Es ist aber ein un
bestreitbares Verdienst Leroy-Beaulieus, die Bedeutung der
Kolonisationsfrage betont und sie in den Vordergrund des
wirtschaftswissenschaftlichen Interesses gestellt zu haben.
Die dritte, große Tendenz endlich, welche unsere Wirt
schaftsepoche charakterisiert, ist die zunehmende Enveiterung der
Befugnisse des Staates. Leroy-Beaulieu sieht mit tiefem
Schmerze das Überhandnehmen des staatlichen Intervention Is
mus in seinem Vaterlande und bekämpft ihn ohne Unter
laß in seinen Werken, in seiner Wochenschrift: L’Econo
miste français, sowie in seinen Vorlesungen am Collège de
France. Als Aufgaben des modernen Staates erkennt er an: die
Gewährleistung von Sicherheit im Innern und nach außen ; die
Rechtspflege; die Wahrung gemeinsamer Interessen, welche nur
mit Hilfe von gesetzlichem Zwang wirksam gesichert werden
können, z. B. öffentliche Hygiene usw. ; Erhaltung und Ver
besserung der allgemeinen Existenz- und Wohlfahrtsbedingungen
der Nation, z. B. Erhaltung des Forstbestandes, Schutz von
Jagd und Fischerei, Schutz der Bergschätze gegen Raubbau usw. ;
endlich positive Mitwirkung am allgemeinen Fortschritt der
Kultur : Brücken-, Wege- und Hafenbauten, Post- und Tele
graphenb etri eh, Konzession und Überwachung von Eisenbahnen,
Veranstaltung von Ausstellungen, Pflege des Unterrichts, Schutz
der Frauen- und Kinderarbeit, Schutz der Schwachen, Irren und
Kranken *).
Daß Leroy-Beaulieu jedoch trotz dieser grundsätzlichen
Umgrenzung der staatlichen Befugnisse vor wichtigen Konzes
sionen für die Handels- und Kolonialpolitik nicht zurückschreckt,
') Traité, Bd. IV, p. 678 ff.