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ober als zur Vorratsverzollung berechtigter Verkäufer)
ausweisen kann, ist darum zur Empfangnahme des in
den freien Verkehr überzuführenden Zollgutes (Rohstoff)
berechtigt.
Anders bei der Verzollung von Zigarren. Ihre
Wertfeststellung erfolgt lediglich auf Grund des vom
Einbringer (Verzoller) an den Lieferer gezahlten Preises,
gleichviel wer der Einbringer ist. Wer verzollt, ist —
dem Grundsätze des Vereinszollgesetzes entsprechend —
hier auch verzollungsberechtigt.
Der wirtschaftliche Grund, der die Verschiedenheit
der Vorschriften zur Folge hatte, liegt nahe. In der
Regel ist der Aussteller der Zigarrenrechnung (Lieferer)
der ausländische Fabrikant oder sein Kommissionär, der
Verzoller (Rechnungsempfänger) ein Händler im politischen
Jnlande. Kann es bei den verschiedenen ausländischen
Rohstoffen je nach den ihre Preisbildung beherrschenden
Marktverhältnissen und Handelsgewohnheiten zweifelhaft
sein, ob eine feste, gewissermaßen abgeschlossene, auf ihre
Glaubhaftigkeit nachprüfbare Form der Wertbildung be
reits beim Einkäufe seitens des Händlers oder erst bei
dem seitens des Verarbeiters vorliegt, so wird man doch
im allgemeinen inbetreff ausländischer Fertigerzeug
nisse annehmen können, daß jene relativ feste Form der
Wertbildung bereits durch denjenigen Rechnungspreis
dargestellt wird, den der sie verzollende Händler zahlt.
Deshalb war man bei dem Fertigerzeugnisse (Zigarre)
der Notwendigkeit enthoben, den Übertritt des Zollgutes