Full text: Zur Wertzollfrage

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ober als zur Vorratsverzollung berechtigter Verkäufer) 
ausweisen kann, ist darum zur Empfangnahme des in 
den freien Verkehr überzuführenden Zollgutes (Rohstoff) 
berechtigt. 
Anders bei der Verzollung von Zigarren. Ihre 
Wertfeststellung erfolgt lediglich auf Grund des vom 
Einbringer (Verzoller) an den Lieferer gezahlten Preises, 
gleichviel wer der Einbringer ist. Wer verzollt, ist — 
dem Grundsätze des Vereinszollgesetzes entsprechend — 
hier auch verzollungsberechtigt. 
Der wirtschaftliche Grund, der die Verschiedenheit 
der Vorschriften zur Folge hatte, liegt nahe. In der 
Regel ist der Aussteller der Zigarrenrechnung (Lieferer) 
der ausländische Fabrikant oder sein Kommissionär, der 
Verzoller (Rechnungsempfänger) ein Händler im politischen 
Jnlande. Kann es bei den verschiedenen ausländischen 
Rohstoffen je nach den ihre Preisbildung beherrschenden 
Marktverhältnissen und Handelsgewohnheiten zweifelhaft 
sein, ob eine feste, gewissermaßen abgeschlossene, auf ihre 
Glaubhaftigkeit nachprüfbare Form der Wertbildung be 
reits beim Einkäufe seitens des Händlers oder erst bei 
dem seitens des Verarbeiters vorliegt, so wird man doch 
im allgemeinen inbetreff ausländischer Fertigerzeug 
nisse annehmen können, daß jene relativ feste Form der 
Wertbildung bereits durch denjenigen Rechnungspreis 
dargestellt wird, den der sie verzollende Händler zahlt. 
Deshalb war man bei dem Fertigerzeugnisse (Zigarre) 
der Notwendigkeit enthoben, den Übertritt des Zollgutes
	        
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