11. Kap. Der Credit (Fortsetzung).
295
.îêser Zinsen diel mehr ein Hohn auf die Noth der Armen als eine Hilfe
sür dieselben.
In Frankreich bestehen noch immer wirksamere Schutzmaßregeln. Tort ist
immer das Gesetz vom Jahre 1807 in Kraft, soweit es nicht kaufmännische
/schäfte betrifft, und dürfen danach von nicht kaufmännischen Schuldnern keine
. şirn als fünfprozentige Zinsen erhoben werden, eine Bestimmung, die bei dem
Frankreich vorhandenen Geldüberfluß und der Solidität des dortigen Ge-
Ichäftslebens sich als durchführbar erweist. Besonders sind aber Deutschland und
Österreich in der Jetztzeit mit energischen Maßregeln gegen den Wucher vor
sangen, und namentlich Deutschland hat neuerlich ein sehr wirksames Gesetz
ģEgen dieses Krebsübel der menschlichen Gesellschaft erlaffen. In früherer
EU hatte man in den verschiedenen deutschen Staaten ein Zinsmaximum
^gesetzt, mit dessen Ueberschreitung der Thatbestand des Wuchers gegeben
ŗ. Auf diese Weise traf man indeffen nur eine Form desselben und ver-
C/ r * e häufig auch Geschäfte, die durchaus nichts Unehrenhaftes an sich
^ en - Die sämtlichen Vorschriften wurden indeffen hinfällig durch das Gesetz
Itrà ^ a ^ rC 1^67, welches die Höhe des Zinsfußes einzig und allein von der
j ! breinkunft der Parteien abhängig machte. Die Folgen dieser schranken-
gj Freiheit waren jedoch so üble, daß man sich dazu verstehen mußte, zu
k et den Wucher strafenden Gesetzgebung zurückzukehren. So wurde denn
/ Zutsche Reichsgesetz vom Jahre 1880 beschlossen, welches diejenigen strafte,
j. ! UH unter Mißbrauch der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahren-
hip betreffenden Personen über die gewöhnliche Höhe des Zinsfußes
Ausgehende Jutereffen ausbedingen würden, welche nach Lage der Umstände
h ,.uen durch das Darlehen gewährten Vortheilen in auffallendem Miß-
Mtniß stehend erscheinen müßten. Dadurch wurde nun aber, obgleich das
stress der Feststellung des Thatbestandes dem richterlichen Ermessen
2 s?ņşiigerweise größern Spielraum ließ, im wesentlichen doch nur der alte
Qn ^ wiederhergestellt, d. h. es wurde abermals nur der Creditwucher
toiff n ’ Há insofern that man einen Schritt weiter, daß man auch ge-
^"ustgriffe, mittelst deren sich gewiffenlose Menschen auch ohne über-
Eupst^ hoste Zinsen Wucherprofite verschaffen können, traf, z. B. Ueberein-
8rüßb' ^buen zufolge sich der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine
c Summe als die erhaltene zu zahlen, als wucherisch charakterisirte.
Qis bo§ Ģesetz in allen Fällen den Bestand eines Darlehensverhältniffes
seip Voraussetzung für das Vorhandensein des Wuchers betrachtete, so mußte
do/ Wirksamkeit eine beschränkte bleiben, und der Wucher konnte nach wie
Wrt verschiedenen andern Formen geübt werden. Ja man hat oft be-
dolk Ct ' bst k derselbe nach Erlaß dieses Gesetzes, besonders unter dem Land-
' größere Verheerungen angerichtet habe als zuvor. So fand man sich